Der Bundestag hat am 10.11. mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gesetzliche Regeln zur Triage bei der intensivmedizinischen Versorgung von Patienten beschlossen. Er folgte damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2021, das auf die Klage Behinderter entschieden hatte, dass innerärztliche Regeln nicht ausreichend legitimierend seien und es einer gesetzlichen Grundlage für Triage-Entscheidungen bedürfe. Das Gesetz enthält folgende Regelungen:
Kritik an dem Gesetz kommt von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Das gesetzlich statuierte Verbot der Ex-post-Triage werde unweigerlich zu mehr vermeidbaren Todesfällen führen, so Professor Uwe Janssens, der wesentlicher Miturheber der ärztlichen Triage-Leitlinien ist. Es werde den behandelnden Ärzten deutlich erschweren, Therapiezieländerungen im klinischen Alltag umzusetzen.
Die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums für einen ersten Teilschritt einer Krankenhausreform stößt in etlichen Punkten auf teils massive Kritik, wie bei der Anhörung zum Krankenhauspflegeentlastungs-Gesetz deutlich wurde. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt zwar die Bereitstellung von zusätzlich je 300 Millionen Euro in 2023 und 2024 für die Pädiatrie in Kliniken, die geplanten jährlich 120 Millionen Euro für die Geburtshilfe seien aber unzureichend.
Weitere Kritikpunkte: Das vorgesehene Vetorecht des Bundesfinanzministers bei der Finanzierung des Pflegepersonalbedarfs führe zu einer Personalbemessung nach Finanzlage; diese Regelung müsse gestrichen werden. Nicht nachvollziehbar sei, das der Gesetzentwurf die Intensivmedizin nicht berücksichtigt. DKG, Deutscher Pflegerat und verdi hätten zur Personalbemessung in der Intensivmedizin praktikable Vorschläge vorgelegt. Zukünftige Leistungsrückgänge fänden sich nicht im Landesbasisfallwert wieder, obgleich derzeit bei sinkenden Fallzahlen die Fixkosten sogar steigen. Die geplante Verpflichtung, dass Kliniken jeweils bis zum 30. November belastbare Daten zum geplanten Budget des Folgejahres vorlegen müssten und bei Nichtvorlage sanktioniert werden, bewertet die DKG als "inakzeptabel". Das Verfahren zur Einführung von Hybrid-DRGs müsse in einem Gesamtkonzept gemeinsam mit den Ländern gestaltet werden.
Auch der GKV-Spitzenverband hält die Vorgehensweise der Bundesregierung für nicht zielgerichtet. Die Arbeit an einzelnen neuen Vergütungsformen sei überhastet, es gebe keine rote Linie, und es fehle an einer Strukturreform, mit der die Effizienzprobleme der Kliniken gelöst werden müssten. Außerdem beklagt der GKV-Spitzenverband eine mangelhafte Einbindung der Krankenkassen und der Praxis in die Reformvorbereitung.
Angesichts schwindender Finanzrücklagen und steigenden Ausgaben warnt der Vorstandsvorsitzende der Techniker Krankenkasse, Jens Baas, vor in schneller Folge wachsenden Beitragslasten von Versicherten und Arbeitgebern. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz habe kein Problem gelöst. Wenn nichts weiter passiere, gebe es keine andere Option, als die Beitragssätze zu erhöhen. "Was ist, wenn es irgendwann 20 Prozent des Einkommens sind?", so Baas in einem Gespräch mit dem "Hamburger Abendblatt". Der Chef der größten deutschen Krankenkasse wirft der Bundesregierung vor, die 40-Prozent-Marke als Obergrenze für die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen aus den Augen verloren zu haben. Zwingend notwendig sei die vollständige Refinanzierung der gesundheitsausgaben für ALG-2-Bezieher und eine radikale Krankenhausreform mit einer Grundversorgung in der Fläche und einer spezialisierten Medizin in Zentren.
Das Bundessozialgericht hat mit drei Entscheidungen zwar grundsätzlich einen Anspruch von Versicherten auf Versorgung mit medizinischem Cannabis bejaht, dafür aber hohe Hürden errichtet. Die Kostenübernahme von von Ärzten verordnetem THC ist laut Gesetz von 2017 nur mit Genehmigung der jeweiligen Kasse möglich. Dies muss der Arzt nach Urteilen des BSG eingehend begründen: es muss sich um eine schwerwiegende Krankheit handeln; der Arzt muss darlegen, wie sehr sich die Krankheit auf die Teilhabe am Beruf, am öffentlichen Leben und am Familienleben auswirkt; ferner muss der Arzt berichten, welche Therapiealternativen und mit welchen Ergebnissen er bereits eingesetzt hat. Ebenso muss er jeweils im Einzelfall ein Risiko für eine Suchtgefährdung abwägen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung dann allerdings nicht mehr pauschal ablehnen.