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Die „Pille“ wird jetzt bis zum 22. Lebensjahr von den Kassen bezahlt

Seit dem 29. März 2019 gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva bis zum 22. Lebensjahr– und damit zwei Jahre länger als bisher.

In der Konzeptionsberatung gibt es weiterhin viel zu tun, jetzt kommt immerhin eine positive Komponente hinzu: Sie können Ihre jungen Patientinnen darüber informieren, dass sie als gesetzlich Versicherte die „Pille“ bis zum vollendeten 22. Lebensjahr kostenfrei erhalten.

Teil einer Kompromisslösung zum Abtreibungswerbeverbot

Die neue Altersgrenze ist das Ergebnis einer politischen Kompromisslösung, bei der gar nicht die Empfängnisverhütung im Fokus stand, sondern um das Werbeverbot zu Schwangerschaftsabbrüchen gemäß § 219a StGB. Lange war um den Referentenentwurf zur Anpassung dieses Paragrafen im Strafgesetzbuch gestritten worden.

Ende Januar 2019 wurde dann in der Regierungskoalition eine von Bundesärztekammer sowie von Berufsverband und Fachgesellschaft der Gynäkologen begrüßte Einigung erzielt und Anfang Februar im Bundeskabinett verabschiedet. Nach Billigung durch Bundestag und Bundesrat ist das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ am 22. März beschlossen worden und eine Woche später in Kraft getreten.

Der umstrittene § 219a StGB bleibt zwar auf Wunsch der Unionsparteien bestehen. Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen dürfen laut Artikel 1 jetzt aber öffentlich – etwa auf der eigenen Internetseite – darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen und dabei auch auf weitere Informationen von neutralen Stellen hinweisen. Zudem können sie ihre Tätigkeit und die dabei angewandten Methoden der Bundesärztekammer mitteilen, die gemäß Artikel 2 eine zentrale Liste darüber führen soll. Die Liste soll monatlich aktualisiert, von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht und für Auskünfte über den bundesweiten zentralen Notruf genutzt werden.

Beitrag zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften

Mit Blick auf das Kernthema eher überraschend hat sich als Teil des Verhandlungspakets in Artikel 3 die Verlängerung der Kostenfreiheit für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva und ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva hinzugesellt. In § 24a SGB V zur Empfängnisverhütung heißt es jetzt in Absatz 2 „bis zum vollendeten 22. Lebensjahr“ (statt „20.“).

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hält diese Neuregelung laut dpa-Mitteilung „im Rahmen des gefundenen Kompromisses für eine gute Ergänzung.“ Die Opposition kritisiert dagegen die Halbherzigkeit dieses Vorstoßes zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften. Die Mehrkosten, die sich für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Anhebung der Altersgrenze ergeben, liegen laut Entwurf bei jährlich rund 40 Millionen Euro.

Zu erwähnen, da relevant für die gynäkologische Beratung, sind noch diese beiden Aspekte bei der Verordnung von Kontrazeptiva: