Sicherung der flächendeckenden Versorgung, Steigerung und Harmonisierung der Behandlungsqualität, Entlastung des Personals und Bürokratieabbau. Die Reform betrifft Vertrags-, Fach-, Bundeswehr- und BG-Kliniken und bezieht sich auf somatische Leistungen.
Dies wird in einem eigenen Bundesgesetz geregelt, das am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Damit werden Leistungsspektren und Spezialisierungsgrade von Kliniken, differenziert nach Levels, transparent gemacht. Levels haben allerdings, wenn Kliniken die für definierte Leistungsbereiche vorgeschriebenen Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal und Technik erfüllen, nichts mit Qualität oder Güte zu tun, wie häufig in Publikumsmedien berichtet wird.
60 Prozent der Erlöse erzielen Kliniken künftig mit fallzahlunabhängigen Vorhaltebudgets einschließlich des Budgets für Pflegepersonal; entsprechend werden die weiterhin fallzahlabhängigen DRGs vermindert; in der Konvergenzphase sollen sich die Erlöse der Krankenhäuser zunächst nicht verändern. Hinzu kommen aber Zuschläge für koordinierende Leistungen der Unikliniken sowie für Pädiatrie, Geburtshilfe, Notfallversorgung, Stroke-Unit, spezielle Traumatologie und Intensivmedizin.
Auf Basis eines Bundesgesetzes entwickeln die Länder ab 2024 ihre jeweils eigenen Krankenhauspläne, mit denen sie Kliniken Leistungsbereiche zuweisen; das Level-Konzept wird dabei nicht verwendet. Als Vorbild dafür wird die Krankenhausreform in NRW zunächst verwendet. Leistungsbereiche sind mit Ausstattungs- und Qualitätsvorgaben verknüpft, bei deren Nichterfüllung Abschläge vorgesehen sind; davon sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben Ausnahmen möglich.
Das Konzept der Leistungsgruppen soll weiterentwickelt werden. Die Initiative dazu können Bund und Länder ergreifen. Sie beauftragen die AWMF, das InEK und das BfArM mit den wissenschaftlichen Vorgaben. Das Ergebnis wird in einem von Bund und Ländern geleiteten Ausschuss beraten, in dem Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und HKV-Spitzenverband vertreten sind. Rechtskraft bekommen neue Leistungsgruppen durch eine Rechtsverordnung des bMG mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Erfüllung der Qualitätskriterien wird durch den medizinischen Dienst geprüft.
Sie übernehmen die wohnortnahe Grundversorgung mindestens mit Allgemeinmedizin und/oder Geriatrie, optional Innere Medizin und Chirurgie sowie ambulante Leistungen aufgrund einer vertragsärztlichen Ermächtigung, Leistungen des AOP-Katalogs nach Paragraf 115b, Leistungen nach Paragraf 115f (Hybrid-DRGs) sowie belegärztliche Leistungen. Geplant ist eine enge Verzahnung mit der ambulanten Versorgung. Level 1i-Krankenhäuser sollen eine wichtige Rolle bei der Weiterbildung von Ärzten und Pflegepersonal übernehmen und dafür standortübergreifende Verbünde bilden.
Das Ausmaß der Transformationskosten ist bislang nicht beziffert. Generell wird auf die Verpflichtung der Länder zur Investitionskostenfinanzierung hingewiesen. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Bundes werden keinerlei Zusagen gemacht. Geprüft wird, ob Tarif- und Kostensteigerungen den Krankenhäusern zeitnah – zu Lasten der GKV – ausgezahlt werden können. Dass Kliniken in die Insolvenz gehen könnten, wird nicht ausgeschlossen. Eine endgültige Einigung auf die Reform erfordert auch einen Konsens über die Finanzierung der Transformationskosten.