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Zwangszuweisung von Patienten an Kassenärzte ist unrechtmäßig

Bislang hatten Patienten in Thüringen zwei Möglichkeiten, mithilfe der Kassenärztlichen Vereinigung zu einem Arzttermin zu kommen. Eine davon hat das Landessozialgericht nun für unzulässig erklärt.

Landessozialgericht stellt sich auf Seite der Kassenärzte

Bislang hatten Patienten in Thüringen zwei Möglichkeiten, mithilfe der Kassenärztlichen Vereinigung zu einem Arzttermin zu kommen. Eine davon hat das Landessozialgericht nun für unzulässig erklärt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) darf Ärzten keine Patienten mehr zwangsweise zuweisen. Das hat das Thüringer Landessozialgericht am Mittwoch in Erfurt entschieden. Für eine solche Praxis gebe es keine Rechtsgrundlage, stellten die obersten Sozialrichter des Freistaats fest. Patienten, die sich selbst erfolglos um einen Termin bei einem niedergelassenen Arzt bemüht haben, dürften nur noch über die sogenannte Termin-Servicestelle an die Mediziner vermittelt werden.

Bislang hat die KVT Patienten sowohl über diese Servicestelle als auch per Zwangszuweisung zu Ärzten geschickt, wenn sie anderweitig keinen Termin bekamen. Für Termine über die Servicestelle müssen die niedergelassenen Mediziner nach Angaben der Vereinigung bestimmte Zeiträume in ihren Sprechzeiten freihalten. Für beispielsweise Augenärzte oder Neurologen übersteigt die Nachfrage aber oft die Zahl der über die Servicestelle zu vermittelnden Termine.

Landessozialrichter gegen gängige Praxis

Zudem würden sich manche Patienten nicht über die Servicestellen, sondern anderweitig an die KVT wenden, hieß es. Deshalb hat die Vereinigung Ärzte in manchen Fällen per Bescheid dazu verpflichtet, einzelne Patienten zu behandeln. Diese Praxis untersagten die Landessozialrichter nun.

Hintergrund ist die Klage eines Augenarztes aus Ostthüringen. Er hatte sich dagegen gewehrt, dass die KVT ihm 2014 neun Patienten zwangszugewiesen hatte - verbunden mit der Aufforderung, nicht er, sondern eine bei ihm angestellte Ärztin solle die Männer und Frauen behandeln. Die Medizinerin behandele weniger Patienten als andere Ärzte, argumentierte die KVT. Dagegen klagte der Arzt zunächst vor dem Sozialgericht Gotha, das ihm Recht gab. Die KVT ging in Berufung und verlor in der zentralen Frage des Verfahrens nun vor dem Landessozialgericht.

Die Richter bewerteten vor allem kritisch, dass die KVT der angestellten Ärztin Vorgaben gemacht habe. "Wie können Sie denn in die Praxisorganisation eingreifen?", fragte die Vorsitzende Richterin. Das Gericht habe große Probleme, hierfür eine Rechtsgrundlage zu erkennen. In seinem Urteil erklärte das Gericht überraschend nicht nur die Weisungsbefugnis der KVT gegenüber angestellten Ärzten in niedergelassenen Praxen für unzulässig, sondern kippten das komplette System der Zwangszuweisungen gleich mit.

"Wir haben hier keine Regelung im Gesetz für eine solche Vorgehensweise", erklärte die Vorsitzende Richterin. Die Vorsitzende der KVT, Annette Rommel, sagte, die Vereinigung werde das Urteil sofort umsetzen und Patienten in Zukunft nur noch über die Termin-Servicestellen an Ärzte vermitteln. Patienten müssten sich nun unbedingt an diese Einrichtung werden, Ärzte würden möglicherweise mehr Zeiträume innerhalb ihrer Sprechzeiten für solche Termine reservieren müssen.

"Das ist kein guter Tag für die Patienten in Thüringen", meinte die KVT-Chefin. Das Urteil des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann deswegen noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde bei Bundessozialgericht eingelegt werden. Ob die KVT das tut, müsse noch geprüft werden, sagte Rommel.

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