Durch konkrete Vorgaben für die Pflegepersonalbemessung soll die personelle Ausstattung der Krankenhäuser bis 2025 schrittweise verbessert werden. Außerdem werden Pädiatrie und Geburtshilfe finanziell besser ausgestattet werden. Entsprechende Maßnahmen dazu hat der Bundestag mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird die Pflegepersonalregelung 2.0 eingeführt: neben Grund- und Fallwerten sieht diese Regelung vor, Patienten entsprechend der Krankheitsschwere und des Pflegeaufwandes in vier Gruppen einzuteilen, denen bestimmte Minutenwerte zugeordnet werden. Das Instrument wurde von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Deutsche Pflegerat und verdi entwickelt. Notwendig dazu ist ein stufenweiser Personalaufbau, der 2025 abgeschlossen sein soll und dann verbindlich wird.
Das Gesetz sieht ferner eine bessere finanzielle Ausstattung der Pädiatrie und Geburtshilfe vor. Kinderstationen erhalten danach eine Aufstockung ihrer Etats von jeweils 270 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024, die Geburtshilfe jeweils 108 Millionen Euro; finanziert wird die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Ferner sollen Bürokratie abgebaut und die Digitalisierung weiterentwickelt werden: Budgetverhandlungen werden durch Fristen und Schiedsstellenlösungen beschleunigt, die Abrechnungsprüfung wird vereinfacht, die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen soll gestärkt werden, beispielsweise das eRezept. Der Sachverständigenrat Gesundheit wird auch für den Bereich Pflege zuständig.
Weitere Reformelemente sind die Einführung tagesklinischer Behandlung sowie die Schaffung einer sektorengleichen Vergütung für Leistungen, die ambulant erbracht werden können; diese Vergütung gilt dann auch für die vertragsärztliche Versorgung.
Die Kassen kritisieren das Gesetz als "kleinteiliges Sammelsurium" und "halbherzig", so die Vorstandsvorsitzenden der AOK und des vdek, Dr. Carola Reimann und Ulrike Elsner. Notwendig sei eine umfassende Krankenhausreform. Die allerdings soll nun wohl bald folgen: am 06.12. stellen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und die Expertenkommission dazu Eckpunkte vor.
Experten erwarten aufgrund des neu geschaffenen Paragrafen 115f SGB V, ein Bestandteil des am 02.12. verabschiedeten Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes, einen möglichen Schub für die Ambulantisierung der Medizin, wie bei einem Symposion des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung deutlich wurde. Danach muss die Selbstverwaltung – KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2023 die Vergütung für Leistungen des AOP-Katalogs vereinheitlichen. Bislang wurden die Leistungen der Krankenhäuser (stationär) nach DRG, für Vertragsärzte nach dem EBM vergütet. Das Entgelt nach DRG liegt im Schnitt beim 3,9-fachen des EBM-Honorars.
Beim Einstieg bestehe die Herausforderung für die Vertragspartner darin, eine Vergütungshöhe zu finden, die auch den Krankenhäusern Anreize zur ambulanten Leistungserbringung bietet, so Thomas Czihal vom Zi. Der Hinweis darauf, die Höhe der neuen Vergütung solle zwischen EBM- und DRG-Entgelt liegen, dürfe nicht zu dem falschen Schluss verleiten, daraus gewichtete Mittelwerte zu errechnen und zu vereinbaren. Solche Versuche seien bereits in Thüringen ein Misserfolg gewesen. Notwendig sei es auch, schrittweise ein Baukastensystem zu entwickeln, mit dem verschiedene Leistungskomplexe, etwa die Radiologie, Anästhesiologie und Orthopädie, zu sektorengleichen Leistungsgruppen verknüpft werden können. Damit könnten auch flexible Kooperationen von Kliniken und Vertragsärzten ermöglicht werden.
Der Hamburger Gesundheitsökonom Professor Jonas Schreyögg, der ein Modell für das neue Entgeltmodell entwickelt hat, sieht in Paragraf 115f eine große Chance für Krankenhäuser, durch die Ambulantisierung mehr Vergütungssicherheit zu bekommen und die Prüfbürokratie deutlich abzubauen. Er empfiehlt, bei der Entscheidung, ob ein Krankenhaus eine Leistung ambulant oder stationär erbringen soll, die sogenannten PCCL-Levels anzuwenden; demnach sollte ein Eingriff mit einem niedrigen Schweregrad nur noch ambulant vergütet werden. Wenig hält Schreyögg von dem Vorschlag von Dr. Martin Albrecht vom IGES-Institut, sogenannte Kontextfaktoren in Algorithmen abzubilden und diese zum Kriterium ambulant oder stationär zu machen. Denn hierbei, so Schreyögg, setzten sich Kliniken dem Verdacht des Upcodings aus, was wiederum zusätzliche Prüfbürokratie induziere.
Gelöst werden müssen aber auch noch offene Umfragen: den Umgang mit dem Erlaubnisvorbehalt des Bundesausschusses für die vertragsärztliche Versorgung; da für Krankenhäuser der Verbotsvorbehalt gilt, sind Vertragsärzte unter Wettbewerbsgesichtspunkten diskriminiert. Auch der Facharztstandard – zwingend für Vertragsärzte – gilt im Krankenhaus nicht konsequent.
Die Corona-Impfung wird mit Auslaufen der entsprechenden Impfverordnung zum Jahreswechsel reguläre Leistung der GKV. Entsprechend hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag die Corona-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Unparteiischen und gegen das Votum der KBV gefasst.
Maßgeblich für das Veto der KBV war die knappe verbleibende Zeit – wenige Wochen bis zum Jahresende –, um die Voraussetzungen für die Realisierbarkeit des Leistungsanspruchs der Versicherten zu schaffen. Klärungsbedürftig sind nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten im GBA die finanzielle Mehrbelastung de Kassen, die Impfberechtigung von Apothekern, der Abschluss von Verträgen zwischen KVen und Landesverbänden der Krankenkassen sowie zwischen Apotheken und Großhandel mit den Kassen sowie die Sicherstellung der Kühlketten. Ein Beschluss des GBA werde lediglich "den falschen Anschein erwecken, dass es eine funktionierende Lösung gibt", so der Einwand von KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister. Allerdings: Noch könnte der Bundesgesundheitsminister die Geltung der Corona-Impfverordnung um drei Monate verlängern – er bräuchte dazu allerdings die Zustimmung des Bundesfinanzministers für eine Weiterfinanzierung der Impfung aus Bundesmitteln.