Ohne diese Initiative wären die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen am 20. März ausgelaufen. Sie werden nun basierend auf zwei Säulen weitergeführt, wie die Minister Karl Lauterbach (Gesundheit) und Marco Buschmann (Justiz) am Vormittag des 09.03. vor Journalisten in Berlin erläuterten:
Als generelle Basismaßnahmen gelten das Tragen von Masken im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Arztpraxen) und Pflegeheimen insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen sowie Testverpflichtungen.
Darüber hinaus können weitere Vorsichtsmaßnahmen für Hot-Spot-Regionen getroffen werden. Zuständig für Entscheidungen darüber sind die Landesregierungen und die Länderparlamente. Ausschlaggebend für regionale Sondermaßnahmen sind eine hohe oder eine bedrohlich steigende Inzidenz in Kombination mit einer Gefährdung der medizinischen Versorgung durch Krankenhäuser aufgrund einer erwarteten hohen Hospitalisierungsrate. Dabei muss das Landesparlament auch präzise die Region festlegen, für die erweiterte Schutzmaßnahmen gelten sollen. Konkrete Grenzwerte, so Lauterbach, seien im Infektionsschutzgesetz selbst nicht festgelegt. Vielmehr müsse dies in Abhängigkeit von der Infektiosität und Gefährlichkeit möglicher neue Varianten und vor dem spezifischen Hintergrund der betroffenen Region durch Landesregierungen und Landtage festgelegt werden.
Die Geltung der neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ist bis zum 23. September befristet. Das bedeutet, dass der Bundestag sich im Spätsommer erneut mit der Materie befassen muss.
Ferner hat das Bundeskabinett beschlossen, Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs ersatzlos zu streichen. Die Regelung untersagt Ärzten die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Dies hatte in der Vergangenheit dazu geführt, dass Ärzte, die auf ihren Internetseiten sachlich über die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen informiert hatten, strafrechtlich verfolgt und auch verurteilt worden sind.