Patienten, die mit einer neuen und noch nicht abschließend erprobten Methode operiert werden, müssen ausdrücklich auf mögliche Risiken hingewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Siegen aus der ersten Instanz bestätigt.
Geklagt hatte eine Patientin aus dem hessischen Lahn-Dill-Kreis. Sie hatte der Operation 2008 am Beckenboden zwar zugestimmt, musste aber bis 2009 noch fünfmal unters Messer und hatte anschließend weiter Schmerzen. Die Richter des OLG bewerteten die Einwilligung als rechtswidrig und sprachen der heute 62-Jährigen ein Schmerzensgeld von 35.000 Euro zu (Az.: 26 U 76/17).
Die Patientin sei "fehlerhaft über die unzureichende Erfahrung mit der Methode" aufgeklärt worden, heißt es in der Begründung. Diese war 2005 erstmals in den USA erprobt worden. Zum Zeitpunkt der umstrittenen Operation in Deutschland aber lagen nach Angaben eines Gutachters noch keine belastbaren Informationen zu den möglichen Risiken vor.