Eine andere Apotheke hielt das für wettbewerbswidrig und hatte dagegen geklagt. Doch die Kammer für Handelssachen wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Die Kunden würden durch die Gutscheine über 50 Cent nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Wertgutscheine würden nicht nur beim Kauf einzelner Produkte gewährt. Auch werde der Verbraucher dadurch nicht wesentlich bei der Wahl der Apotheke beeinflusst. Dabei gehe es auch um viele andere Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz.
Der Bonus spiele allenfalls eine untergeordnete Rolle. Letztlich sei er nicht anders zu bewerten als andere Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, innerhalb eines Monats kann Berufung eingelegt werden. (Az.: 7O 15/17)