Arbeitnehmende bekommen ihr Krankengeld unter Umständen auch bei der verspäteten Vorlage eines ärztlichen Attests - wenn die Verzögerung ärztlich zu verantworten ist. Die unzureichende ärztliche Büroorganisation liege in der Risikosphäre der Krankenkasse, schreibt das Sozialgericht München in einer Entscheidung vom 17. Juni.
Schließlich bediene sie sich ausdrücklich dafür zugelassener KassenärztInnen. "Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen."
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht hatte. Da in der Praxis an dem Tag eine Schreibkraft fehlte, habe er das Attest erst am folgenden Samstag erhalten. Der Patient übersandte die Bescheinigung daraufhin sofort an seine Kasse - allerdings zu spät, wie ihm beschieden wurde. Für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung habe ihm die Kasse das Krankengeld verweigert, so das Sozialgericht, das daraufhin befand: "Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hat."