Eine Apotheke darf ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente keine Bonus-Bons geben. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden, wie eine Sprecherin am Mittwoch sagte.
Die Richter wiesen den Eilantrag eines Apothekers gegen ein entsprechendes Verbot der Apothekenkammer Niedersachsen zurück. (Az. 6 B 19/17, Beschluss vom 11. April)
Durch die Gutscheine über 50 Cent würde ausschließlich die Treue der Kunden belohnt, hatte der Apotheker laut Gericht argumentiert. Die Ausgabe erfolge unabhängig davon, welche Produkte die Kunden erwerben würden. Durch das Modell würden Preisbindungsvorschriften umgangen, hielt die Apothekenkammer dagegen. Ähnlich sahen es auch die Richter. Der Kunde erhalte beim Kauf des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse, die andernorts für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Dabei berief sich die 6. Kammer am Dienstag auch auf das Heilmittelwerbegesetz.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Über die von dem Apotheker zugleich erhobene Klage sei zudem noch nicht entschieden, teilte die Sprecherin mit.
Anders hatte kürzlich das Landgericht Lüneburg entschieden. Dort wies die Kammer für Handelssachen im März den Antrag eines Mitbewerbers auf einstweilige Verfügung ab. Die Kunden würden durch die Gutscheine nicht unsachlich bei der Wahl der Medikamente beeinflusst, hieß es.