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TÜV laut Urteil nicht grundsätzlich zur Prüfung von Medizinprodukten verpflichtet

Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können Frauen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kaum noch auf Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland hoffen.

Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können Frauen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kaum noch auf Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland hoffen.

Die Luxemburger Richter urteilten am Donnerstag, dass Stellen wie der TÜV nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Medizinprodukte wie Implantate selbst zu prüfen oder unangekündigte Kontrollen bei den Herstellern durchzuführen. Unter bestimmten Umständen könnten die Prüfstellen gegenüber Patienten aber haftbar sein (Rechtssache C-219/15).

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage einer Frau aus der Vorderpfalz vor dem Bundesgerichtshof. Sie hatte sich gesundheitsgefährdende Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) entfernen lassen und fordert vom TÜV Rheinland 40 000 Euro Schmerzensgeld. Der Prüfverein hatte das Qualitätssicherungssystem von PIP zertifiziert und überwacht.