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Schwangerschaftsabbruch – eine unendliche Geschichte

Ein Fach – zwei Staaten: zur Geburtshilfe und Frauenheilkunde im geteilten Deutschland – so war eine Session zur Medizingeschichte unter dem Vorsitz von Prof. Dr. med. Matthias David, Berlin, und Prof. Dr. phil. Fritz Dross, Erlangen überschrieben.

Die Geschichte von § 218

Ein Fach – zwei Staaten: zur Geburtshilfe und Frauenheilkunde im geteilten Deutschland – so war eine Session zur Medizingeschichte unter dem Vorsitz von Prof. Dr. med. Matthias David, Berlin, und Prof. Dr. phil. Fritz Dross, Erlangen überschrieben.

Zunächst ging Prof. Dr. Fritz Dross unter dem Titel "Die DGGG auf dem Weg in die Zweistaatlichkeit (1945–1965)" auf historische Abläufe in der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe im Nationalsozialismus und danach in den beiden deutschen Staaten ein. Welche konkreten medizinischen Auswirkungen hatten diese Entwicklungen in den beiden deutschen Staaten? Dieser Frage ging Prof. Dr. Matthias David in seinem Vortrag „Aspekte des Paragraphen 218 in der DDR und der BRD 1950–1990“ nach.

Reformbewegung der 1920er Jahre

Die Geschichte der Regulierung von Schwangerschaftsabbrüchen geht weit zurück. Ihre Brisanz ergibt sich aus Werteunterschieden und moralischen Konflikten. Diese entziehen sich naturwissenschaftlichen Wahrheiten. Es gab extreme Standpunkte: Das Totalverbot auf der einen und eine Fristenlösung ohne zeitliche Begrenzung auf der anderen Seite. Dazwischen bewegte sich das Meinungsspektrum. Der § 218 in seiner heutigen Bedeutung taucht erstmals im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 auf. In den 20er Jahren gab es eine von KPD, SPD, USPD, Künstlern und Intellektuellen unterstützte starke Reformbewegung, angestoßen auch durch die völlige Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs in Sowjetrussland und die teilweise ausweglose soziale Lage großer Teile der Arbeiterschaft. Die Forderungen reichten bis zur vollständigen Streichung des Paragraphen 218.

Paragraph 218 im Nachkriegsdeutschland

Laut Alliiertem Beschluss wurde das Strafgesetzbuch von 31.12.1931 wieder gültig. Alle Strafverschärfungen, die nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten erfolgten, wurden aufgehoben. Doch unter Ärzteschaft und JuristInnen blieb eine gewisse Unsicherheit.

Mit der Aufteilung in Besatzungszonen ergab sich eine Zersplitterung der Abtreibungsgesetzgebungen. In der sowjetisch besetzten Zone erließen alle Länder neue Regelungen. Die Justizbehörden wurden angewiesen, bis zu einer Neuregelung keine Verfahren wegen § 218 mehr einzuleiten. Dies wurde maßgeblich durch die 1945 zu konstatierenden Vergewaltigungen durch Angehörige der Roten Armee beeinflusst. So räumte das Thüringische Gesetz zur Unterbrechung der durch Sittlichkeitsverbrechen verursachten Schwangerschaft die Möglichkeit ein, binnen zwei Monate nach der Tat die Unterbrechung der Schwangerschaft für zulässig zu erklären. Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sahen zudem soziale Indikationen vor. Damit sollte Vertrauen in die Legislative geschaffen werden.

Nach der Gründung der DDR wurden mit dem § 11 des Gesetzes über den Mutter– und Kinderschutz und die Rechte der Frau diese Regelungen aufgehoben. Alle Ländergesetze erlaubten nun eine Fristenregelung innerhalb der ersten 12 Wochen. Ausnahmen bildeten medizinische Indikation, wie wir sie auch heute kennen. Der Ausschuss, der darüber zu befinden hatte, bestand ausschließlich aus ÄrztInnen. Bei nichtmedizinischen Indikationen waren es "erfahrene Personen", darunter mindestens eine Frau, meist eine Vertreterin des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands. Mit diesen Regelungen hatte die SBZ eine relativ frauenfreundliche Gesetzgebung für den Schwangerschaftsabbruch gefunden.

Wie sah es derweil in den Westzonen aus? Das nationalsozialistische Erbgesundheitsgesetz von 1935 wurde in der amerikanischen Besatzungszone für unanwendbar erklärt. Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz hoben dieses Gesetz auf.  Hier kam nun die Gesetzgebung von 1927 mit der Legitimierung des "übergesetzlichen Notstandes" zur Anwendung. Aus medizinischen Gründen war damit der Schwangerschaftsabbruch zulässig. ÄrztInnen forderten die Herstellung von Rechtssicherheit bei kriminologisch induzierten Schwangerschaftsabbrüchen. Auch hier ging es um mutmaßliche Folgen von Vergewaltigungen durch alliierte Soldaten. Auf kommunaler Ebene wurden entsprechende Verordnungen für einen gesetzlichen Rahmen erlassen.

Gesetzesänderungen in der DDR

Die Regierung der DDR veränderte die liberale Gesetzgebung der SBZ zum Schwangerschaftsabbruch. Dessen Handhabung wurde wieder restriktiver. Bevölkerungspolitisches Ziel war, mit Kinderreichtum die Leistungskraft des Staates zu erhalten und zu erhöhen. Zudem wurde vor der Volkskammer erklärt, dass es das Problem der sozialen Indikation in der DDR nicht mehr gebe. In den 1950er Jahren sanken die Abbruchzahlen, was als sozialer Erfolg gewertet wurde.

Entwicklungen in der BRD Anfang der 70er Jahre gaben vermutlich, so der Referent, den Impuls für die DDR-Regierung zu einer gesundheitspolitischen Neuausrichtung in Bezug auf § 218. 

"Das Gesetz zur Unterbrechung der Schwangerschaft, im Dezember zur 1971 zur Beratung vorgelegt, wurde am 9. März 1972 in der Volkskammer verabschiedet. Es war das wohl einzige DDR-Gesetz, das nicht einstimmig in der Volkskammer verabschiedet wurde", führte Prof. David aus. "14 der 500 Abgeordneten stimmten dagegen, acht enthielten sich." Die damit etablierte Fristenlösung führte zu einer Vervielfachung der Abbruchzahlen, die sich ab Mitte der 1970er-Jahre auf einem eher niedrigen Niveau einpegelte.

Kontroversen in der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik lehnten viele ÄrztInnen und große Teile der Öffentlichkeit eine Ausdehnung der Abtreibung auf nicht- medizinische Indikationen lange Zeit ab – hier spielte die restriktive Sexualmoral in der Bundesrepublik der 1950er Jahre eine wesentliche Rolle.

Doch infolge der sexuellen Revolution veränderten sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Das in Nachbarländern vorherrschende liberalere Abtreibungsrecht wurde auch für die Bundesrepublik Deutschland gefordert. Ins Zentrum des öffentlichen Interesses rückte das Thema durch die sogenannte Selbstbezichtigungskampagne, die mit einer Veröffentlichung im "Stern" am 03.06.1971 begann. Die Vorstellungen in der deutschen Ärzteschaft gingen indessen weit auseinander.

1972 wurden schließlich zwei Gesetzesvorschläge im Bundestag eingebracht, die dem Indikationsmodell bzw. der Fristenregelung entsprachen.

Erst 1974 wurde das Thema wieder aufgenommen - und dem Bundestag wurden jeweils zwei Anträge von Abgeordneten der regierenden SPD-FDP-Koalition und zwei Anträge der CDU/CSU-Opposition zur Beratung vorgelegt. Nach kontroverser Diskussion wurde mit knapper Mehrheit die Fristenregelung verabschiedet. Ein Antrag der baden-württembergischen Landesregierung und der CDU/CSU-Fraktion an das Bundesverfassungsgericht verhinderte aber deren Inkrafttreten. Es erfolgte eine einstweilige Anordnung, die die Fristenregelung bis zu einer endgültigen Entscheidung aus- und als Übergangsregelung eine Indikationsregelung einsetzte. Am 25.02.1975 schließlich wurde die Fristenlösung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Indikationslösung für die ersten drei Monate der Schwangerschaft an. Im Oktober 1975 wurde von der SPD-FDP-Koalition ein überarbeiteter Gesetzentwurf vor- gelegt, der am 6. Mai 1976 endgültig vom Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz trat am 21.06.1976 in Kraft.

Gesetzeslage nach der Wiedervereinigung

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 blieb es vorerst bei den in beiden ehemaligen Teilen Deutschlands unterschiedlichen Gesetzen zum Schwangerschaftsabbruch. Im Artikel 31, Absatz 4, Satz 1 des Einigungsvertrages wurde dem neuen gesamtdeutschen Parlament aufgetragen, dass "... spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen sei, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschland derzeit der Fall ist."

Geschichte der Antibabypille

Auf die Entwicklung der Kontrazeptiva in Ost und West ging PD Dr. med. Wolfgang Frobenius, Erlangen, ein. Sein Vortrag trug den Titel ""Antibaby-Pille" vs. "Wunschkind-Pille": der deutsch-deutsche Blick auf die hormonale Kontrazeption".

Das Prinzip der Pille wurde bereits in den 1920er Jahren erdacht, erklärte der Referent. Als Entdecker gilt der Innsbrucker Physiologe Ludwig Haberland, den vor allem das Abtreibungselend der damaligen Zeit zu seinen Forschungen veranlasste. Die Nationalsozialisten bereiteten allen sexualreformerischen Ansätzen der Weimarer Republik ein Ende. Bei Kriegsende stand auf Abtreibung die Todesstrafe und Kontrazeptiva waren, bis auf Kondome, verboten.

Die BRD strebte sodann nach traditionellen Werten – mit dem Vater als Familienoberhaupt und der Frau als Hausfrau und Mutter. Die DDR räumte der Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits 1949 Verfassungsrang ein und förderte die Erwerbstätigkeit der Frauen.

Die Forschung zu den Sexualhormonen hatte derweil dennoch entscheidende Fortschritte gemacht. In den 1930er Jahren wurden die Östrogene und das Progesteron chemisch dargestellt und klinisch getestet. Bereits 1937 entwickelten Forschende der Berliner Firma Schering das oral wirksame Östrogenderivat Ethinylestradiol. Und in den 1940er Jahren gelang US-Firmen die Synthese vergleichbar effektiver oraler Gestagene.

Im Mai 1960 kam in den USA die erste Pille auf den Markt. In beiden deutschen Staaten wurde die kontrazeptive Wirkung der Gestagene bereits Ende der 1950er Jahre in Fachkreisen diskutiert. Anfang der 1960er Jahre war der Informationsstand in diesem Punkt in beiden deutschen Teilstaaten vergleichbar. Dennoch hatte die Bundesrepublik bei der Markteinführung der Pille 1961 mit Anovlar die Nase vor. Die in dem Bereich lange schon erfahrene Firma Schering war der Grund dafür. In der DDR gab es kein vergleichbares Unternehmen. Der volkseigene Betrieb Jenapharm, der mit der Herstellung einer Pille beauftragt wurde, verfügte über kein oral wirksames Gestagen. Erst als 1962 die westdeutsche Firma Merck mit dem Chlormadinonacetat ein neues Gestagen präsentierte, fand Jenapharm eine Chance, unter Verwendung von Schweinegalle eine eigene Pille zu entwickeln.

Diskussion hormoneller Kontrazeption in beiden deutschen Staaten Derweil hatte die Ärzteschaft in der BRD eine sehr kontroverse Einstellung zur Pille. Schon der Begriff Antibabypille stieß 1964 beim damaligen CSU-Innenminister Hermann Höcherl auf Ablehnung. Er sah darin eine Attacke auf die Menschenwürde, erklärte er im Bundestag. Die Äußerung steht stellvertretend für die emotionsgeladene Moraldebatte um die Einführung der Pille, so der Referent. Als die DDR 1965 mit ihrem eigenen Präparat auf den Markt kam, gab es keine vergleichbare Debatte, schon gar nicht um die Begrifflichkeit. Der Begriff Wunschkindpille wurde erst 1969 kreiert, konnte sich aber ebenso wenig durchsetzen, wie die Alternativen in der BRD – etwa: Kein-Kind-Dragee oder Regulierungstabletten.

Vielen ÄrztInnen ging es bei ihrer Kritik sowohl um vermutete Nebenwirkungen als auch um den Wandel der Sexualmoral. Hunderte Chefärzte unterschrieben ein Papier, das sich gegen die "Verhöhnung der Keuschheit" wandte und gegen die "Zerstörung der Ehrfurcht vor den Geheimnissen der Entstehung des Lebens".

In Ostdeutschlands Medien setzte die breite Debatte über die Verfügbarkeit eines hormonellen Kontrazeptivums mit Verzögerung ein. 1965, im Jahr der Pilleneinführung in der DDR, wurde das Thema kaum erwähnt. 1967 erschien dann ein Interview in der Frauenzeitschrift "Für Dich", in dem eine hochrangige Wissenschaftlerin für Ovosiston warb und Ängste vor gravierenden Nebenwirkungen gegenstandlos nannte. Das Präparat sei das geeignete Mittel für die Familienplanung. In der Folge wurden Fragen der Paarbeziehung, Liebe und Sexualität und Familienplanung auch in der DDR zu einem großen Thema.

In beiden deutschen Staaten herrschten also zunächst Skepsis und Unsicherheit in der Ärzteschaft. In der BRD wurden diese Hemmungen in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre nach vielen Debatten überwunden. Mit der sexuellen Revolution begann der Siegeszug der Pille - obwohl deren Beschaffung für junge und unverheiratete Frauen im Westen weiter schwierig war. In der DDR wurde die Pille intensiv beworben. Der Staat hatte ein Interesse an Geburtenkontrolle und möglichst effektiver Integration junger Frauen in die Wirtschaft.

Referenzen:
DGGG Kongress, 09.10.2020; Die DGGG auf dem Weg in die Zweistaatlichkeit (1945–1965); Prof. Dr. med. Matthias David, Berlin, und Prof. Dr. phil. Fritz Dross, Erlangen
DGGG Kongress, 09.10.2020; "Antibaby-Pille" vs. "Wunschkind-Pille": der deutsch-deutsche Blick auf die hormonale Kontrazeption; PD Dr. med. Wolfgang Frobenius, Erlangen