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Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste in der Pflege

Wie müssen Bereitschaftsdienste entlohnt werden? Bei Pflegekräften mit dem vollen Mindestlohn. Ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat aber wohl Folgen über die Branche hinaus. Der

Wie müssen Bereitschaftsdienste entlohnt werden? Bei Pflegekräften mit dem vollen Mindestlohn. Ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat aber wohl Folgen über die Branche hinaus.

Der Mindestlohn in der Pflegebranche muss auch für Bereitschaftsdienste in voller Höhe gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt klargestellt. Die Entscheidung hat Bedeutung weit über den konkreten Fall aus Baden-Württemberg hinaus. In Deutschland arbeiten etwa 950 000 Menschen in der Pflege. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin können Betroffene ein Jahr rückwirkend Ansprüche geltend machen.

Eine ähnliche Formulierung wie in der Verordnung zur Pflegebranche findet sich auch im Gesetz über den Mindestlohn, der ab 1. Januar bundesweit in Höhe von 8,50 Euro gilt.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst gearbeitet. Dabei betreute sie in zweiwöchigen Diensten zwei Frauen rund um die Uhr und wohnte dabei mit ihnen in Stuttgart unter einem Dach. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie abzüglich von unbezahlten Pausen für jede Art der Arbeit den Mindestlohn von damals 8,50 Euro und damit eine Nachzahlung von knapp 2200 Euro. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Frau nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe und Bereitschaftsdienste per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden könnten.

Diese Ansicht teilte der 5. Senat des obersten deutschen Arbeitsgerichts mit Blick auf die Regelungen für die Pflegebranche nicht. Denn in der entsprechenden Verordnung von 2010 sei festgelegt, dass der Mindestlohn «je Stunde» gezahlt werden müsse. Dazu gehörten auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste, in denen sich der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort seine Arbeit aufnehmen müsse. Für solche Fälle könnten in der Verordnung geringere Entgelte vereinbart werden, dies sei aber nicht geschehen. Anderslautende Vereinbarungen auf Ebene der Arbeitsverträge seien unwirksam, urteilten die Erfurter Richter.

Text und Foto: dpa /fw