Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Beschwerde nicht zur Entscheidung an, wie am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Dabei geht es um Babys mit höchstem Risiko, besonders Frühchen, die bei der Geburt weniger als 1250 Gramm wiegen oder noch vor der 29. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Sie dürfen nur in Krankenhäusern versorgt werden, die – wie die Kläger – sogenannte Level-1-Perinatalzentren haben. Zur Qualitätssicherung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss aus Krankenkassen, Krankenhäusern und Kassenärzten 2010 festgelegt, dass solche Kliniken im Jahr mindestens 14 Level-1-Geburten betreuen müssen. Sonst erlischt die Genehmigung, diese Leistungen zu erbringen, und sie bekommen keine Vergütung.
Die neun Kläger sehen sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Kommunale Klinken können sich allerdings nicht auf Grundrechte berufen. Die anderen Häuser mit kirchlichem Träger haben laut Beschluss nicht klar gemacht, warum ihnen wegen der Vorgaben wirklich Nachteile drohen – zumal sie im Schnitt mehr als 20 Level-1-Geburten im Jahr betreuten. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass inzwischen auch Ausnahmen und Übergangsregelungen vorgesehen sind. In der Sache entschieden die Richter deshalb nicht. (Az. 1 BvR 292/16)