Die Fachärzte rechnen für die Zukunft aufgrund der demografischen Entwicklung mit einem zunehmenden Leistungsbedarf bei begrenzten personellen Ressourcen. Einigkeit besteht darin, dass eine verstärkte ambulante Leistungserbringung, auch komplexer Leistungen, möglich ist. Schon als Folge der Corona-Epidemie seien Verlagerungseffekte zu beobachten gewesen, so Professor Ulrike Denzer (Uni Marburg), dies habe aber zu Erlösausfällen geführt. Sie sieht ein hohes Potential für flexible Angebote, die auch die Patientenzufriedenheit verbessern können.
Denzer und ihr Kollege Professor Thomas Frieling als Sprecher der leitenden Krankenhausärzte nennen die Voraussetzungen für eine breite Verlagerung interventioneller gastroenterologischer Leistungen in die ambulante Leistungserbringung:
Das von Augurzky erstellte Gutachten zeigt Möglichkeiten der Vergütung von Leistungen auf, die gegenwärtig überwiegend stationär erbracht werden, die aber im Prinzip ambulantisierungsfähig sind. Es sei davon auszugehen, so Augurzky, dass diese Leistungen einen höheren Schwere- und Komplexitätsgrad aufweisen als die derzeit in der vertragsärztlichen Versorgung mit EBM vergüteten Leistungen. Das Vergütungsniveau des EBM sei dafür nicht kostendeckend.
Gefunden werden müsse ein Vergütungssystem zwischen DRG für stationäre Leistungen und EBM für konventionelle vertragsärztliche Leistungen. In der Diskussion seien Preis-Leistungs-Modelle wie Hybrid-DRG, teilstationäre DRG sowie EBM-Ansätze auf der Indikationsebene, andererseits budgetorientierte Ansätze, die sich auf ein Krankenhaus oder Leistungserbringer in einer ganzen Region beziehen können. Im letzten Modell entscheiden Ärzte frei, welches die geeignete Art der Leistungserbringung ist.
Explizit wird mit dem Gutachten ein an das Fallpauschalensystem angelehntes Modell erarbeitet: sogenannte komplex-ambulante DRG. Angeknüpft wird dabei an die Fallkosten von Ein-Tages-Fällen mit nur einer Prozedur. Berücksichtigt werden dabei in mehreren Stufen das Ausmaß der Komplexität und des Schweregrades des jeweils individuellen Falls. Der Schweregrad ist wiederum abhängig von Patienteneigenschaften und Dauer der Prozedur. Für besonders hohe Sachkosten könnten Zusatzentgelte erwogen werden. Außerdem müssten in diesen komplex-ambulanten DRG Struktur- und Vorhaltekosten berücksichtigt werden.
Empfohlen wird eine Konvergenzphase über mehrere Jahre, um die Anpassung zu erleichtern. Da die ambulanten DRG in der Regel unter den stationären Fallpauschalen liegen, könnte vorübergehend die Differenz mit einem teilweisen und sukzessive abzubauenden Erlösausgleich teilkompensiert werden. Denkbar sei auch eine "Boosterung" in Form von Honoraranreizen, um Investitions- und Strukturanpassungsprozesse zu beschleunigen. Vorübergehend könnten dann die ambulanten DRGs höher als die stationären vergütet werden, so Augurzky.