Patientinnen und Patienten darf gegen ihren Willen nur eine ärztliche Behandlung aufgezwungen werden, die einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am 17.02. veröffentlichten Beschluss klar.
In dem konkreten Fall sollte ein junger Mann mit Schizophrenie zwangsweise einer Elektrokrampftherapie unterzogen werden. Das ist laut BGH nicht zulässig. Der 26-Jährige war schon häufiger in der Psychiatrie gegen seinen Willen mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden - ohne größeren Erfolg. Auf Grundlage eines neuen Sachverständigengutachtens gestatteten Heidelberger Gerichte dem Betreuer des Mannes, in die - notfalls auch zwangsweise - Elektrokrampftherapie einzuwilligen.
Dagegen legten der Patient und seine Mutter in Karlsruhe erfolgreich Beschwerde ein. Laut Gesetz darf die betreuende Person einer Zwangsbehandlung nur zustimmen, wenn diese "zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden".
Nach Auffassung der BGH-Richterinnen und Richter kann eine Behandlung nur dann notwendig sein, wenn Fachleute sie einhellig zur Therapie empfehlen. Ein solcher breiter Konsens könne sich zum Beispiel in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer oder in medizinischen Leitlinien ausdrücken, hieß es. Für die Elektrokrampftherapie bei an Schizophrenie Erkrankten vermittelten die Stellungnahmen und Leitlinien aber keinen solchen Konsens.