Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google auf Unterlassung verurteilt.
Bei Zuwiderhandlung setzten die Richter ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fest. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung, urteilten die Richter. (Az: I O 59/17)
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst erfolglos die Löschung durch Google.
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung handele und kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Falle überwiege das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der Absender der Bewertung sei, sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13. Juni gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das Landgericht Augsburg am 17. Juli die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden. Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, der kein Patient seiner Praxis gewesen sein sollte. Die Augsburger Richter sahen allerdings das Recht auf freie Meinungsäußerung gewichtiger.
Im Praxis-Tipps Blog diskutiert unsere Autorin relevante Fragen für Niedergelassene Ärzte und leitet durch Themen rund um Abrechnung, Erstattung, GOÄ, IGeL, ausländische Patienten oder Förderprogramme.