Es bleibt dabei: Docmorris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Die Versandapotheke aus den Niederlanden wehrte sich bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Verbot ihres bundesweit ersten Automaten in dem baden-württembergischen Örtchen Hüffenhardt. Die Karlsruher RichterInnen ließen jedoch keine Revision zu und wiesen mehrere Nichtzulassungsbeschwerden von Docmorris ab. Die Beschlüsse vom 30. April wurden am 11.08. veröffentlicht.
Der Automat in der nordbadischen Gemeinde hatte im April 2017 kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb aufgenommen. KundInnen konnten per "pharmazeutischer Videoberatung" Kontakt mit ApothekerInnen in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht. Nur zwei Tage später schritt das Regierungspräsidium Karlsruhe ein. Nach Klagen mehrerer Apotheken und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg verboten schließlich erst das Landgericht Mosbach, dann das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Automaten.
Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Mit den Beschwerden wollte Docmorris trotzdem eine Überprüfung durch die obersten ZivilrichterInnen des BGH erzwingen. Für die ist der Fall aber auch so klar: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vertriebsmodell nicht den Vorschriften genüge.
Die OLG-RichterInnen hatten unter anderem beanstandet, dass die Medikamente in einem angeschlossenen Lager zwischengeparkt wurden. Das unterscheide den Automaten auch von einer Versandapotheke, dort komme erst die Bestellung durch KundInnen, dann werde das Medikament verschickt. Bei dem Apotheken-Automaten sei beispielsweise nicht garantiert, dass die Medikamente sicher gelagert würden.
Mit diesen Gesichtspunkten habe sich Docmorris in den Beschwerden nicht auseinandergesetzt, befanden die BGH-RichterInnen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielten sie nicht für nötig.