Derzeit werden Ärzte und Apotheker mit einer Reihe von Anfragen ihrer Patienten konfrontiert, ob diese mit ihrer Indikation für eine Behandlung mit Cannabisarzneimitteln in Frage kommen. Der Grund für den erhöhten Informations- und Diskussionsbedarf ist ein noch vom Bundesrat zu beschließender Gesetzentwurf, der die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Präparaten wie getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten in standardisierter Qualität sicherstellen soll. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sollen künftig bei einer entsprechenden Indikation und fehlenden Therapiealternativen Zugang zu Cannabismedikamenten in Apotheken erhalten – so der Gesetzentwurf.
Was diese Gesetzesänderung für Patienten, Ärzte und Apotheker bedeutet, diskutierten die Teilnehmer des Symposiums “Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen” der Bundesapothekerkammer in Berlin. Dabei machten die Experten deutlich, dass “Cannabis kein Wundermittel” sei, das für eine große Anzahl von Patienten völlig neue Therapieperspektiven eröffne. Dafür sei die Wirksamkeit der Präparate im Vergleich zu anderen Medikamenten zu gering und zu spezifisch, betonte beispielsweise Professor Michael Schäfer, Präsident der Deutschen Schmerzgesellschaft, in seinem Vortrag.
Insbesondere die Palliativmedizin gilt allgemein als der Bereich, in dem Cannabis-Präparate wirksam eingesetzt werden könnten. Studienauswertungen würden allerdings ein eher beschränktes mögliches Einsatzfeld zeigen, so Schäfer. Bei neuropathischen Schmerzen und rheumatischen Erkrankungen gebe es zum Beispiel deutlich wirksamere Medikamente. Bei abdominellen Schmerzen oder Erkrankungen, die mit Spastizität einhergehen, hätte sich in Studien zwar eine Besserung der Symptome gezeigt – aber nur in beschränktem Umfang. “Bei HIV- und Alzheimer-Patienten können Cannabinoide eine Verbesserung des Gewichts herbeiführen”, sagte Schäfer. “Bei Tumorpatienten hingegen lassen sich weder eine Besserung von Schmerzen, der Kalorienaufnahme noch der Schlafstörungen feststellen.” Für den Anästhesisten ist deshalb klar: “Cannabinoide können im Einzelfall mit einer Steigerung der Lebensqualität herbeigehen. Sie sind aber kein Medikament für die breite Masse.” Für ihn kommen vor allem “austherapierte Patienten”, bei denen andere Behandlungen keinen signifikanten Erfolg gezeigt hätten, als Kandidaten für den Cannabis-Einsatz in Frage.
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es in Deutschland 779 Patienten, denen aufgrund einer Ausnahmeregelung nach § 3. Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes der Erwerb von Cannabis erlaubt ist. Nicht alle machen von ihrer Erlaubnis Gebrauch, auch weil sie Medikamente selbst bezahlen müssen. Künftig sollen die Krankenkassen die Kosten unter bestimmten Bedingungen übernehmen.
Problematisch sei, dass selbst die relativ geringe Zahl von 779 Patienten keine Ausnahme im rechtlichen Sinne mehr darstelle und deshalb eine neue Gesetzesgrundlage geschaffen werden muss, erklärte Dr. Peter Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Bisher obliegt es seiner Behörde, eine Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass es sich bei Symptomen des Patienten um eine behandlungsbedürftige Erkrankung handele, keine Therapiealternativen vorliegen und es Hinweise für die Wirksamkeit von Cannabis bei der vorliegenden Erkrankung gebe. “Wir prüfen auf Plausibilität. Patienten müssen unter anderem mit Arztberichten nachweisen, dass es keine sonstigen Therapieoptionen gibt”, machte Cremer-Schaeffer deutlich. Von den 779 Ausnahmegenehmigungen seien rund zwei Drittel an Schmerzpatienten erteilt worden sowie deutlich weniger an Menschen mit ADHS, Tourette-Syndrom oder psychischen Erkrankungen.
Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer, sieht bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes Apotheker und Ärzte gleichermaßen gefordert: “Wir müssen Patienten aufklären und überschießende Erwartungen auf eine naturwissenschaftliche Basis stellen.” Arzt und Apotheker müssten Patienten im Sinne einer Gebrauchsanweisung genau erklären, ob, wie und in welcher Menge ein Cannabis-Arzneimittel eingenommen werden könnte. Eine perorale Aufnahme sowie das Inhalieren mit Hilfe eines Verdampfers seien denkbare Formen der Verabreichung, um die Menge genau zu dosieren.
Für die notwendige gleichbleibende Qualität der Produkte soll künftig entsprechend des Gesetzentwurfes der geregelte Anbau in Deutschland sorgen, welcher der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beziehungsweise der dort angesiedelten, neu zu gründenden Cannabisagentur unterliegen soll.
In Deutschland gibt es bislang nur ein Medikament, das basierend auf dem Wirkstoff Nabiximols als Mundspray bei Multipler Sklerose offiziell zugelassen ist. Verordnungsfähig ist zudem der Wirkstoff Dronabinol – im Umlauf als Rezeptursubstanz in Form von Kapseln und Tropfen. In Ländern wie den USA sind weitere Medikamente erlaubt.
Die Experten erhoffen sich mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dass die Pharmaindustrie ihre Forschungsanstrengungen bei Cannabis-Medikamenten intensiviert und Fertigarzneimittel auf den Markt bringt.