Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Köln zum Recht auf Selbsttötung für Schwerkranke abgewiesen. Die Vorlagen seien angesichts des Verfassungsgerichtsurteils vom Februar zu dem Thema unzulässig, entschied die Karlsruher Richterschaft mit einem Beschluss vom 20. Mai.
Ausgangspunkt war ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den Verkauf von tödlichen Medikamenten im Extremfall erlaubt hatte. Daraufhin waren zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesamt eingegangen. Das Gesundheitsministerium wies das Amt aber an, die Anträge abzulehnen. Mehrere Betroffene klagten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Februar, das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze den einzelnen Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs mache das weitgehend unmöglich. Die Richterschaft erklärte das Verbot deshalb nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzteschaft für nichtig.
Das Verwaltungsgericht in Köln war im vergangenen November davon ausgegangen, dass ein generelles Verbot solcher Medikamente zur freiwilligen Selbsttötung im schweren Krankheitsfall nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum damals noch gültigen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs. Daher legte die Richterschaft sechs Fälle in Karlsruhe vor. Nach Angaben der Verfassungsrichterschaft genügen die Vorlagen des Verwaltungsgerichts angesichts des Urteils vom Februar aber nicht den Anforderungen an die Begründung.