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Impfpflicht: Bundestag bessert Infektionsschutzgesetz nach

Der Bundestag bessert das Infektionsschutzgesetz erneut nach. Den Gesetzesplänen der neuen Koalition von SPD, Grünen und FDP stimmte am Freitag - trotz Zweifeln - auch die CDU/CSU zu.

 Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen ab März 2022

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat der Bundestag eine erste begrenzte Impfpflicht und weitere Krisenregelungen zusätzlich zu den bereits vor einigen Tagen veröffentlichten Corona-Maßnahmen beschlossen.

Bundestag und Bundesrat haben am Freitag die Einführung einer Impfpflicht für Gesundheitsberufe ab dem 15. März 2022 beschlossen. Davon betroffen sind Personen, die in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Reha-Kliniken, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in Gesundheitsämtern, Rettungsdiensten, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten tätig sind. Eine Ausnahme gilt für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Die Mitarbeiter dieser Gesundheitseinrichtungen müssen den Leitungen dieser Einrichtungen bis zum 15. März einen Nachweis über ihre Impfung oder über ihre Genesung vorlegen. Bei einer Impf-Kontraindikation ist ein ärztliches Zeugnis notwendig.

Werden die Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und die Daten der betreffenden Person übermitteln. Personen, die keine Nachweise vorlegen, dürfen nicht in Gesundheitseinrichtungen tätig sein oder tätig werden. Verlieren Nachweise ihre Gültigkeit – zum Beispiel weil zur Erhaltung der Immunität eine Boosterung erforderlich ist -, so müssen Beschäftigte neue Nachweise innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit ihrer bisherigen Nachweise vorlegen. Verstöße gegen Impf- und Nachweispflichten werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Buße von bis zu 2500 Euro geahndet.

Ferner haben Bundestag und Bundesrat Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker ermächtigt, Impfungen durchzuführen. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung. In Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer müssen die Bundeskammern der Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dafür bis zum 31. Dezember dieses Jahres ein Mustercurriculum entwickeln.

Ferner müssen Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen und Apotheker:innen geeignete Räumlichkeiten und Ausstattungen für die Impfung haben. Alternativ können sie auch in andere Strukturen, etwa mobile Impfteams, eingebunden werden. Um die Gefährdungslage betagter pflege- und betreuungsbedürftiger Personen besser und aktuell einschätzen zu können, werden voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Gesundheitsämtern monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die geimpft sind, jeweils bezogen auf Beschäftigte, Betreute, Gepflegte oder Behandelte, anonym zu übermitteln.

Krankenhäuser, die für die Behandlung von Covid-Patient:innen planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben, erhalten für Einnahmenausfälle ab dem 15. November bis zum 31. Dezember 2021 Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.