Diese Frage hat am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. In dem Fall haben Wettbewerbsschützer einen auf Diabetiker-Bedarf spezialisierten Versandhändler aus der Nähe von Ulm verklagt, weil dieser in seinem Online-Shop mit dem Erlass der Zuzahlung geworben hatte.
Bei typischen Produkten wie Blutzuckerteststreifen oder Lanzetten werden eigentlich zehn Prozent der Packungskosten fällig. Der Händler hatte davon abgesehen, diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Nach den Beobachtungen der Wettbewerbszentrale ist das kein Einzelfall. Sie sieht durch diese Praxis Mitbewerber wie Apotheken im Nachteil.
In der Verhandlung deutete sich allerdings an, dass die Richter diese Einwände eher nicht teilen. Grund ist, dass das Gesetz bei medizinischen Hilfsmitteln nicht ausdrücklich zur Einziehung verpflichtet. Damit könnte es Sache des Händlers sein, ob er in Kauf nehmen will, bei der Abrechnung mit der Krankenkasse schlechter wegzukommen. Nach Darstellung des Versandhändlers geht es um Kleinstbeträge, deren Eintreibung bei Online-Bestellungen sowohl der Firma als auch dem Kunden unverhältnismäßig viel Aufwand verursache.
Ein Urteil gibt es möglicherweise noch am Nachmittag. Definitiv sollte das gegen 14.00 Uhr mitgeteilt werden. (Az. I ZR 143/15)