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Bewertungsportale für Ärzte sind kein rechtsfreier Raum

Ärzte müssen sich in Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken vieles aber nicht alles gefallen lassen. Im Interview erklärt die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars, wo die Grenzen verlaufen

Ärzte müssen sich in Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken vieles aber nicht alles gefallen lassen. Im Interview erklärt die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars, wo die Grenzen verlaufen und wie Ärzte gegen aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kritik vorgehen können.

Das Internet bietet Ärzten auf der einen Seite eine Plattform, um die Leistungen ihrer Praxis und sich selbst gegenüber Patienten darzustellen. Auf der anderen Seite müssen Ärzte auch einiges an Kritik aushalten. Immer wieder machen Patienten auf speziellen Bewertungsportalen wie “jameda” oder “sanego” oder in sozialen Netzwerken wie Facebook  ihren Unmut laut. Für Ärzte können häufige negative Bewertungen ähnlich wie bei anderen bewertungsabhängigen Branchen wie Restaurants oder Hotels schnell Existenz bedrohend werden. Wie sollen Ärzte mit Kritik umgehen? Was ist erlaubt?

Dr. Wiebke Baars

Dr. Wiebke Baars – Rechtsanwältin

Generell sind “wahre Tatsachenbehauptungen zulässig, Schmähkritik oder Beleidigungen unzulässig”, erklärt die Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars, Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Hamburg. Die Meinungsfreiheit ist als hohes Gut durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Mit berechtigter Kritik müssen Ärzte also leben.

esanum: Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz garantiert. Was müssen sich Ärzte im Internet von Patienten gefallen lassen und was nicht?

Baars: Eine Faustformel, was sich Ärzte gefallen lassen müssen und was nicht, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffe auf die Menschenwürde sind unzulässig, während Äußerungen, die der Wahrheit entsprechen, oder kritische Meinungen grundsätzlich zulässig sind.

esanum: Ärzte leben wie kaum eine andere Berufsgruppe von ihrer Reputation. Was können die Mediziner unternehmen, wenn in Bewertungsforen oder Blogs im Internet Negatives über sie zu finden ist, das aus ihrer Sicht nicht der Wahrheit entspricht?

Baars: Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung im Internet kann der Arzt sowohl den Bewertenden selbst, als auch den Betreiber des Bewertungsportals in Anspruch nehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung Bewertungen im Internet auch unter dem Deckmantel der Anonymität abgegeben werden dürfen. Um eine möglichst zeitnahe Löschung des Eintrages zu erreichen, sollte man sich, sofern die Bewertung nicht anonym erfolgte, direkt an den Bewertenden wenden.

2011 entschied der BGH, dass der Portalbetreiber auf eine Rüge hin nicht ohne weiteres einen Eintrag löschen darf. Der Portalbetreiber muss zunächst die Beanstandung an den für die Bewertung Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen, so dass zu löschen ist. Stellt der Verfasser jedoch die Berechtigung begründet in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Betreiber des Bewertungsportals grundsätzlich dazu gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Dies steht auch in Einklang mit einer weiteren BGH-Entscheidung, nach der der Portalbetreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet.

In manchen Bewertungsportalen ist es möglich, neben einer Textbewertung auch “Schulnoten” zu vergeben. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen “Schulnoten” um reine Werturteile, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, so dass ein Anspruch auf Löschung nicht besteht. 2014 entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München, dass Textbewertungen und damit in Zusammenhang stehende “Schulnoten” so eng miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam “stehen und fallen”. Somit kann der Berechtigte neben der Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung auch Unterlassung der auf dieser beruhenden Werturteile verlangen.

esanum: “Das Internet vergisst nie”. Bei der Arztsuche ist Google der erste Anlaufpunkt. Welche Möglichkeiten haben Ärzte gegen unliebsame Suchmaschineneinträge (z.B. auf Google) vorzugehen?

Baars: 2014 entschied der EuGH, dass Betroffene einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten gegenüber Suchmaschinenbetreibern als verantwortlicher Stelle geltend machen können. Mit der EuGH-Entscheidung steht Betroffenen ein so genanntes “Recht auf Vergessenwerden” zu, wodurch ein deutlich stärkerer Datenschutz als zuvor gewährt wird.

Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht dann, wenn eine Abwägung zwischen dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung einerseits und den Interessen des Suchmaschinenbetreibers beziehungsweise der Öffentlichkeit andererseits zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen entschieden wurde. Hierbei spielt vor allem eine wesentliche Rolle, welcher Lebensbereich von dem Suchmaschineneintrag betroffen ist. Handelt es sich um die Intim-, Privat-, oder Sozialsphäre? Ist durch den Suchmaschineneintrag lediglich das Arbeitsleben und somit die Sozialsphäre betroffen, wird ein öffentliches Interesse an den Daten vermutet, so dass das Löschungsbegehren in der Regel unberechtigt ist. Für Ärztebewertungen dürfte das Recht auf Vergessenwerden also nur eine geringe Bedeutung haben.

Bei einem berechtigten Löschungsbegehren sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links aus ihrer Ergebnisliste zu entfernen. Google bietet für den Löschungsantrag elektronische Vordrucke an. Kommt der Suchmaschinenbetreiber einem berechtigten Löschungsbegehren nicht nach, kann sich der Betroffene an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Im Regelfall ist diese der Landesdatenschutzbeauftragte. Dieser kann die Löschung anordnen.

esanum: Ärzte und Kliniken sind heute häufig in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter vertreten, auf denen Nutzer gerne mal Dampf ablassen, wenn sie zu lange auf Termine warten müssen, eine Behandlung nicht optimal verlief oder der Arzt nicht freundlich wirkte. Wie sollen Ärzte damit umgehen?

Baars: Grundsätzlich gilt auch hier, dass es sich um dieselben Probleme in anderem Gewand handelt. Wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig, Schmähkritik oder Beleidigungen sind unzulässig. Schreibt der Verfasser “man hätte lange auf einen Termin warten müssen” und es handelt sich dabei um gerechtfertigte Kritik, kann der Arzt rechtlich nicht dagegen vorgehen. Er kann aber z.B. selbst aktiv werden und eine Erklärung oder Entschuldigung für die verursachten Unannehmlichkeiten posten. Die Frage des Umgangs mit der Kritik ist also eher eine des kommunikativen Geschicks als des Rechts. Bei unwahren Äußerungen oder überzogenen Herabsetzungen stellt sich erneut die Frage, gegen wen der Betroffene eventuelle Unterlassungsansprüche geltend machen sollte, gegen den Betreiber des sozialen Netzwerkes oder gegen den Verfasser des Textes. Auch hier empfiehlt es, soweit bekannt, gegen den Verfasser vorzugehen um eine möglichst zeitnahe Löschung des Eintrags zu erreichen.

esanum: Facebook-Nutzer “XY” postet auf seiner eigenen Facebook-Seite folgendes: “Dieser Dr. Meier ist der größte Stümper. Der ist zu blöd, eine einfache Zahnfüllung einzusetzen.” Muss sich ein Arzt das gefallen lassen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat er?

Baars: Für die rechtliche Bewertung der Äußerung kommt es auf deren Einstufung als Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung oder Schmähkritik an. Für den Schutz von Werturteilen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, rational oder emotional begründet werden. Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, sind verfassungsrechtlich geschützt, selbst dann, wenn sie aus scharfer und abwertender Kritik bestehen. Somit ist auch nicht jede herabsetzende Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren.

Gibt es berechtigte Kritik an der handwerklichen Leistung des Arztes, muss er sich eine herabsetzende Formulierung gefallen lassen. Eine Schmähkritik liegt erst dann vor, wenn die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Sofern sogar Beweise für mangelhafte handwerkliche Arbeit vorliegen, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, gegen die der Betroffene keine rechtlichen Schritte vornehmen kann. Folglich ist es einzelfallabhängig, ob ein Arzt sich eine solche Äußerung gefallen lassen muss oder nicht.

esanum: Besitzen Ärzte Schadensersatzansprüche, wenn über sie a) von Medien oder b) von Privatpersonen im Internet beleidigt, geschmäht oder über sie die Unwahrheit verbreitet wird?

Baars: In beiden Fallvarianten sind Schadensersatzansprüche nur schwer durchsetzbar. Grundsätzlich ist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches erforderlich, dass eine Handlung kausal für den Schaden ist. Somit müsste der Schaden aufgrund der ehrverletzenden Äußerung entstanden sein. Der Arzt müsste so beispielsweise nachweisen, dass aufgrund der Bewertung weniger Patienten seine Praxis aufsuchen, und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen.

Gegenüber einem Internet-Portalbetreiber besteht ein Anspruch erst dann, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von dem ehrverletzenden Eintrag hat und hiergegen keinerlei Maßnahmen ergreift. Aber auch hier gilt, dass der Betroffene nachweisen muss, dass ihm durch die Nichtentfernung des Eintrages ein Schaden entstanden ist. Ein Schmerzensgeldanspruch wird ebenfalls nur schwer durchsetzbar sein. Voraussetzung hierfür ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, sodass ihm hierdurch nachteilige Folgen für seine körperliche und seelische Verfassung entstanden sind. Dies wird nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

Interview: V. Thoms

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