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Bei Lebend-Organspenden ist umfassende Risikoaufklärung unverzichtbar

Mehrere Hundert Menschen spenden jedes Jahr eine Niere an ihnen nahestehende schwerkranke Menschen. Über Risiken müssen potenzielle Spender vollständig aufgeklärt werden. Karlsruhe stellt hier klare Anforderungen an Ärzte.

Öffentlichkeit muss für Risiken sensibilisiert werden

Mehrere Hundert Menschen spenden jedes Jahr eine Niere an ihnen nahestehende schwerkranke Menschen. Über Risiken müssen potenzielle Spender vollständig aufgeklärt werden. Karlsruhe stellt hier klare Anforderungen an Ärzte.

Vor einer Lebend-Organspende müssen Ärzte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) umfassend über alle Risiken aufklären. Bei mangelhafter Aufklärung haben Patienten, die gesundheitliche Schäden davontragen, Anspruch auf Schmerzensgeld und Entschädigung, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe in zwei Fällen aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Az. VI ZR 318/17 und VI ZR 495/16).

Der heute 54 Jahre alte Ralf Zietz aus Niedersachsen hatte seiner Frau im Universitätsklinikum Essen (Nordrhein-Westfalen) im Jahr 2010 eine Niere gespendet, eine Frau aus Nordrhein-Westfalen ihrem Vater im Jahr 2009. Beide leiden bis heute unter chronischer Erschöpfung (Fatigue-Syndrom) und eingeschränkter Nierenfunktion.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zwar Fehler bei der Aufklärung festgestellt, etwa das Fehlen des vorgeschriebenen neutralen Arztes - die Klagen der Spender aber abgewiesen. Beide Fälle müssen jetzt zur Feststellung der Schadenshöhe vor dem OLG neu verhandelt werden.

Entscheidend sei, dass potenzielle Organspender über sämtliche Risiken umfassend aufgeklärt werden müssten, urteilten die BGH-Richter. "Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll", sagte die Vorsitzende Richterin des unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenats.

Hypothetische Einwilligung ist im Transplantationsgesetz nicht vorgesehen

Das OLG Hamm war davon ausgegangen, dass beide Spender sich auch dann zu der Operation entschlossen hätten, wenn sie die Risiken vollständig gekannt hätten. Diese hypothetische Einwilligung ist nach BGH-Angaben im Transplantationsgesetz aber nicht vorgesehen.

Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes zur Aufklärung sollen potenzielle Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs wie der Niere, die nur für besonders nahestehende Menschen zulässig ist, befinde sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risiko-Information relevant sein könne, argumentierten die BGH-Richter.

Kläger Zietz reagierte nach dem Urteil mit Freude und Erleichterung: "Ich bin überwältigt, weil hier Rechtsgeschichte geschrieben wurde." Wichtig sei, dass die Öffentlichkeit die Risiken der Lebend-Organspende wahrnehme. Ärzte müssten ihre Aufklärung jetzt anpassen und dürften kein Risiko mehr weglassen.

Die Universitätsklinik Essen wies darauf hin, dass sie unabhängig von den beiden Fällen die Aufklärungspraxis bereits in der Vergangenheit angepasst habe. Neben der Hinzuziehung eines unabhängigen, nicht in die Behandlung eingebundenen Arztes würden die Spender in Hinblick auf bestimmte Grunderkrankungen intensiv über die Folgen der Spende für ihre zukünftige Lebensführung informiert. Dabei gehe es insbesondere um mögliche Leistungseinschränkungen im weiteren Berufsleben. Trotz der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung handele es sich bei der BGH-Entscheidung um eine abgeschlossene Einzelfallbetrachtung, hieß es weiter.

Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gab es 2018 in Deutschland 638 Lebend-Nierenspenden und 57 Lebend-Leberspenden.