Ausländische Mediziner dürfen in Deutschland für eine in ihrer Heimat erlaubte Kinderwunsch-Behandlung per Eizellspende werben. Sie dürfen auch darauf hinweisen, dass deutsche Ärzte die vorbereitende Hormonbehandlung vornehmen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag und bestätigte damit das Urteil eines Berliner Gerichts. Dieses hatte die Klage eines deutschen Reproduktionsmediziners gegen die Werbetour eines tschechischen Kollegen abgewiesen. Eizellspenden sind in Deutschland – im Gegensatz zu Samenspenden – nicht zulässig. Das Verbot sei aber nicht dazu da, den Wettbewerb zwischen Medizinern zu regeln (Az: I ZR 225/13), urteilten die Karlsruher Richter.
Damit unterlag ein deutscher Arzt mit seiner Klage gegen einen tschechischen Kollegen. Dessen in Pilsen und Karlsbad ansässiges Institut für Reproduktionsmedizin hatte 2008 in Hamburg einen Info-Abend mit dem Titel veranstaltet: “Vom Kinderwunsch zum Wunschkind, ungewollt kinderlos – muss das sein?” Der tschechische Frauenarzt hatte dabei die Möglichkeit der Eizellspende vorgestellt und darauf hingewiesen, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen erforderlichen Vorbehandlungen von Spenderinnen und Empfängerinnen vornähmen.
Der deutsche Kollege sah einen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz und klagte auf Unterlassung dieser Art von Werbung. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Doch das Kammergericht Berlin sah “die naheliegende Gefahr”, dass Frauen nach der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine stimulierende Behandlung aufsuchen – damit würde dieser Beihilfe zur nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisten.
Nach dem Embryonenschutzgesetz droht demjenigen eine bis zu dreijährige Haft oder Geldstrafe, der auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt. In anderen europäischen Ländern wie Belgien, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Spanien oder in Tschechien ist die Eizellspende hingegen erlaubt. Schätzungen zufolge reisen jährlich mehrere Hundert Frauen oder Paare ins Ausland, in der Hoffnung, dort mit einer Eizellspende den Kinderwunsch zu erfüllen.
Das deutsche Verbot soll eine “gespaltene Mutterschaft” verhindern und damit Probleme des Kindes bei seiner Identitätsfindung. Ein verfassungsmäßig fragwürdiges Gesetz, befand der Anwalt des tschechischen Arztes in der BGH-Verhandlung. Warum sei die Samenspende zugelassen, die Eizellspende aber nicht? “Eine gespaltene Vaterschaft ist auch nicht gerade ideal”, meinte der Anwalt.
Zu einer Antwort auf diese grundsätzliche Frage wollten sich die BGH-Richter am Donnerstag nicht hinreißen lassen. Sie entschieden lediglich, “dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird”.
Text: dpa /fw
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