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Kein Stress: Was Ärzte bei der Festlegung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter beachten müssen

Flexible Arbeitszeiten sind eine feine Sache und gerade in Praxen, die eine freie Sprechstunde anbieten, oft unerlässlich. Aus juristischer Sicht sind sie aber heikel. Was müssen Ärzte beachten, da

Flexible Arbeitszeiten sind eine feine Sache und gerade in Praxen, die eine freie Sprechstunde anbieten, oft unerlässlich. Aus juristischer Sicht sind sie aber heikel. Was müssen Ärzte beachten, damit die Praxisorganisation rund und stressfrei läuft?

Eigentlich ist die Berufsordnung der Ärzte recht eindeutig. Bereits in Paragraf eins weist das Regelwerk unmissverständlich darauf hin, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern “seiner Natur nach ein freier Beruf” ist. Für die tägliche Arbeit niedergelassener Ärzte ist diese Regelung von entscheidender Bedeutung. Andererseits sie unterliegen bei der Organisation des Praxisalltages ausdrücklich auch den Regeln der Gewerbeordnung – und sitzen damit mit allen anderen deutschen Arbeitgebern in einem Boot.

Wichtig ist vor allem § 106 Gewerbeordnung (Gew0). Er statuiert das sogenannte “Weisungsrecht des Arbeitgebers” und gibt Niedergelassenen unter anderem das Recht, Dienstpläne vorzugeben sowie die Arbeitszeiten der Belegschaft konkret zu regeln. Allerdings gibt es Gesetz Ärzten nicht nur eine Fülle von Rechten, sondern setzt der Weisungsbefugnis auch Grenzen.

Wörtlich heißt es dort:

“Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.”

Doch was genau ist das “billige Ermessen”? Wann unterliegen Ärzte einem Tarifvertrag? Und welche Gesetze können im Ernstfall das Weisungsrecht aushebeln? Ein Überblick.

Keine Regel ohne Ausnahme

Auch wenn der Arzt nach § 106 GewO grundsätzlich das Sagen in seiner Praxis hat: Seine Weisungen müssen der Billigkeit entsprechen – also nachvollziehbar und gerecht sein. “Niedergelassene müssen auch wenn sie Anordnungen erteilen in angemessener Weise auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen”, sagt Randhir Dindoyal, Rechtsanwalt aus München. Die private Lebensumstände, etwa die familiäre Situation oder ein besonders langer Anfahrtsweg zur Arbeit können dabei ebenso eine Rolle spielen, wie der Kenntnisstand und die Berufserfahrung des Mitarbeiters.

Zudem kann der Arzt weder arbeits- oder tarifvertragliche noch gesetzliche Vorhaben qua Weisung außer Kraft setzen. “Sieht der Arbeitsvertrag zum Beispiel vor, dass eine Teilzeitkraft nur von Montag bis Donnerstag arbeiten soll, kann der Chef nicht einseitig anordnen, dass sie künftig immer am Mittwoch frei nehmen und am Freitag in die Praxis kommen soll”, sagt Dindoyal. Solche Änderungen lassen sich nur einvernehmlich im Wege der Vertragsänderung oder – zumindest theoretisch – im Wege der Änderungskündigung durchsetzen. Da eine Kündigung aber immer die ultima ratio sein muss, dürfte letztere in der Praxis wohl nur selten durchsetzbar sein.

Tipp: Auch Tarifverträge enthalten oft bindende Vorgaben zur Arbeitszeit. Allerdings sind nicht alle Ärzte tarifgebunden, sondern nur jene, die Mitglied in der “Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten” sind und deren Angestellte zugleich Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Ist dies nicht der Fall, kommt der Tarifvertrag nur zur Anwendung, wenn der Einzelvertrag zwischen Arzt und Helferin ausdrücklich auf ihn verweist.

Wie Sie flexible Arbeitszeiten durchsetzen können

Grundsätzlich gilt: Als Arbeitgeber können Ärzte auch einseitig die zeitliche Lage der Arbeit festlegen. Das betrifft vor allem die Verteilung der vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitsstunden auf die einzelnen Arbeitstage.

Hat zum Beispiel die Empfangsdame einen 40-Stundenvertrag, im Rahmen dessen sie normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, kann es rechtens sein, wenn der Arzt sie wegen eines Wochenenddienstes auch am Samstag für vier Stunden in die Praxis beordert und ihr dafür am Mittwochnachmittag frei gibt.

Will er die Samstagarbeit hingegen zusätzlich anordnen, muss dieses Recht ihm im Arbeitsvertrag ausdrücklich eingeräumt sein. Ohne eine Ermäch­ti­gung, die die An­ord­nung von (be­zahl­ten) Über­stun­den er­laubt, ist eine solche Weisung hingegen nicht ohne weiteres möglich.

Tipp: Auch in Fällen, in denen der Arbeitsvertrag die Anordnung von Über­stun­den hergibt, sind dem Weisungsrecht oft inhaltliche Grenzen gesetzt – zum Beispiel durch Tarifverträge, falls diese verbindlich tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten vorschreiben. “Auch das Arbeitszeitgesetz beschneidet die Möglichkeiten des Arbeitgebers in diesem Bereich”, warnt Anwalt Dindoyal.

Text: Arzt & Wirtschaft