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Altersbedingte Kündigung von Arzthelferin ungültig

Auch wenn kleine Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern nicht unter das Kündigungsschutz-Gesetz fallen, kann eine Entlassung unwirksam sein, wenn der Beschäftigte dabei wegen seines Alters diskrimin

Auch wenn kleine Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern nicht unter das Kündigungsschutz-Gesetz fallen, kann eine Entlassung unwirksam sein, wenn der Beschäftigte dabei wegen seines Alters diskriminiert wird.

Das hat am Donnerstag der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall aus Sachsen entschieden.

Dabei ging es um eine 1950 geborene Arzthelferin, die in einer Leipziger Gemeinschaftspraxis angestellt war. Ende 2013 wurde sie mit dem Hinweis gekündigt, dass sie “inzwischen pensionsberechtigt” sei. Die jüngeren Mitarbeiter behielten dagegen ihren Job.

Dagegen klagte die Frau – zu Recht, wie die obersten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt anders als die Vorinstanzen entschieden. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und sei deswegen unwirksam, urteilten die Richter. Ob und in welcher Höhe der Frau darüber hinaus wegen dieser Diskriminierung eine Entschädigung zusteht, blieb vorerst offen. Darüber muss nun das sächsische Landesarbeitsgericht entscheiden.

Text: dpa /fw