Kann ich als Ärztin oder Arzt einen Nebenjob ausüben? Ja, grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden in Deutschland das Recht auf eine Nebentätigkeit. Dabei gilt es allerdings die Regeln zu beachten, die sich aus der Gesetzgebung und dem Arbeitsvertrag ergeben, da bei Verstößen zumindest eine Abmahnung droht. Hier ein Überblick, was bei Ausübung einer Nebentätigkeit beachtet werden sollte.
Laut Arbeitsrecht wird ein Nebenjob als jegliche Tätigkeit definiert, durch die Arbeitnehmende ihre Arbeitskraft entgeltlich sowie unentgeltlich außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses bereitstellen. Dabei zählen auch ehrenamtliche und gemeinnützige Zusatzleistungen als Nebentätigkeit. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte ist ein Nebenjob nicht nur ein lukrativer Zusatzverdienst, sondern auch eine Möglichkeit, das medizinische Wissen über ihre Haupttätigkeit hinaus zu nutzen.
Auch als Ärztin oder Arzt ist es verfassungsrechtlich erlaubt, einen Nebenjob auszuüben, da in Deutschland das Recht der Berufsfreiheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit besteht. Dennoch gibt es Einschränkungen bei der Genehmigung.
Eine Nebentätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang und sollte nicht mehr als ein Drittel der Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei sind die allgemein gültigen Regeln zu beachten, die sich aus dem Gesetz sowie dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ergeben. Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, anhand des jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrages zu prüfen, welche Verfahren individuell gelten. Eine Genehmigung des Hauptarbeitgebers ist rechtzeitig vor Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit einzuholen. Hierbei kann es von Vorteil sein, wenn eine offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber und Transparenz über die Nebentätigkeiten gegeben sind.
In Einzelfällen kann der Arbeitgeber einen Nebenjob untersagen oder einschränken, wenn dieser seine “berechtigten Interessen” beeinträchtigt - das ist üblicherweise der Fall, wenn Arbeitnehmende durch den Nebenjob in unerlaubtem Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen. Weitere Einschränkungen können erfolgen, wenn die Arbeitsleistung unter der zusätzlichen Belastung einer Nebentätigkeit leidet. Ausnahmslos untersagt wird ein Nebenjob, wenn die Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz überschritten wird sowie - natürlich - im Falle von Schwarzarbeit.
Ärztinnen und Ärzte in Kliniken mit öffentlichen Trägern müssen ihre Nebentätigkeit genehmigen lassen. Auch hier darf der Arbeitgeber eine zusätzliche Nebentätigkeit verweigern, sollten die Interessen der Krankenhausträger geschädigt werden oder der Zeitaufwand für den Nebenjob mehr als ein Fünftel der regelmäßigen gänzlichen Dienstzeit beträgt. Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst sollten sich zudem vorab erkundigen, ob sie ein Teil des Gehaltes des Nebenjobs an den Hauptarbeitgeber abtreten müssen. Das ist meist der Fall, wenn die Ärztin oder der Arzt für einen anderen öffentlichen Arbeitgeber tätig ist und erst ab einer bestimmten Lohnhöhe.
Außerdem ist eine Nebentätigkeit untersagt, wenn diese in der Urlaubszeit ausgeübt wird. Laut Bundesurlaubsgesetz ist es Mitarbeitenden untersagt, eine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung, um die volle Leistungsfähigkeit gewährleisten zu können - widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Sollte eine Nebentätigkeit bei Dritten angetreten worden sein, die nicht vom Hauptarbeitgeber autorisiert wurde, oder sollten infolgedessen die Arbeitgeberinteressen nicht respektiert worden sein, riskieren Arbeitnehmende zumindest eine Abmahnung. Bei Folgeverletzungen nach einer Abmahnung sowie bei Nutzung von Klinikeigentum für den Nebenjob oder Antritt der Nebentätigkeit trotz bestehender Krankheit, kann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist in dem Fall legitim, wenn die Arbeitskraft unzulässig beim Konkurrenzunternehmen bereitgestellt wurde. Strafrechtliche Konsequenzen können folgen, wenn die Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz überschritten wurde. Darüber hinaus drohen Schadensersatzpflichten, wenn der Ärztin oder dem Arzt infolge von Überlastung durch den Nebenjob gesundheitsschädigende Behandlungsfehler bei Patientinnen und Patienten unterlaufen.
In Einzelfällen können arbeitsrechtliche Sanktionen erfolgen, wenn eine Nebentätigkeit trotz Verweigerung der Klinik aufgenommen wurde. Sollte diese Verweigerung jedoch unzulässig sein, steht es der Ärztin oder dem Arzt zu, durch ein Eilverfahren vor Gericht namens “einstweiliger Rechtsschutz” überprüfen zu lassen, ob der Nebenjob erlaubt ist.
Eine Nebentätigkeit gilt üblicherweise als Nebenjob, wenn diese als gewerbesteuerpflichtig eingestuft ist. Journalistische Nebentätigkeiten wie Beiträge für Fachzeitschriften gelten in der Regel als freiberufliche Tätigkeiten. Klassische Nebentätigkeiten zum Arztberuf sind, u.a.:
Gemeinnützige Zusatztätigkeiten sind überdies bis zu einem Betrag von 2.400€ im Jahr steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt wird und das Engagmenent ausschließlich nebenberuflich stattfindet. Als begünstigte Tätigkeiten zählen Nebenjobs wie:
In der Klinikleitung kann die Oberärztin oder der Oberarzt in der Regel nicht zwangsweise zu einer Nebentätigkeit verpflichtet werden. Es könnte allerdings aufgrund der vereinbarten Regelungen im Tarifvertrag eine Aufforderung dazu erfolgen - allerdings nur dann, wenn von einer dritten Seite aus eine vergütete Zusatzleistung angefordert wird. Dazu zählt das Unterrichten an fachmedizinischen Institutionen und Krankenpflegeschulen sowie das Erstellen von durch Gerichten in Auftrag gegebenen Gutachten und wissenschaftlichen Ausarbeitungen.
Quellen:
1. Darf man als Arzt einen Nebenjob ausüben?, praktischArzt, 2020.
2. Vorträge & Co.: Einträgliche und steuerfreie Nebenjobs für Ärzte, arzt-wirtschaft.de, 2018.
3. Die wichtigsten Steuerregeln für den Nebenjob, arzt-wirtschaft.de, 2016.
4. Nebentätigkeit: Das sollte der Oberarzt wissen!, Oberarzt heute, 2015.
5. Nebentätigkeit von Klinikärzten: Darf ich oder muss ich sogar?, aezteblatt.de, 2013.
6. Zusatzjob mit lukrativem Verdienst gesucht, ÄrzteZeitung, 2011