Der Grundsatz der Datenminimierung ist ein zentraler Bestandteil des Datenschutzes. Er stellt einen der Grundsätze dar, die die DSGVO aufstellt. Er besagt, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, der für den vorgesehenen Zweck notwendig ist. Es sollen möglichst wenig personenbezogene Daten gesammelt werden.
Dabei trifft den Verantwortlichen, also die Arztpraxis bzw. die Ärztin oder den Arzt, die sogenannte Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Diese verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, die Datenschutzgrundsätze einzuhalten und dies jederzeit nachweisen zu können. Das bedeutet für Arztpraxen, dass diese nur so viele Daten von ihren Patientinnen und Patienten sammeln, wie für die Behandlung notwendig. Insbesondere bei der Ausfüllung des Anamnesebogens kann dies schon durch die richtige Gestaltung des Bogens gewährleistet werden.
Zunächst wird die Arztpraxis über den Anamnesebogen die persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten aufnehmen. Darunter zählen neben dem Namen Geschlecht, Alter, Anschrift sowie die Versicherungsdaten. Diese Datenerhebung ist vor dem Hintergrund der Datenminimierung unproblematisch, da sie zur Durchführung des Behandlungsvertrages notwendig ist. Darüber hinaus sollen durch den Anamnesebogen medizinische Daten gesammelt werden. In welchem Umfang dies stattfinden sollte, kommt sowohl auf die Ausrichtung der Arztpraxis als auch auf dort regelmäßig auftretende Faktoren für Erkrankungen an.
Bei der Erstellung des Anamnesebogens sollten sich Betreiberinnen und Betreiber einer Arztpraxis fragen, ob die personenbezogenen Daten, die abgefragt werden sollen, notwendig für die Erreichung des Zwecks sind. Vorerkrankungen, Allergien, einzunehmende Medikamente, Symptome und Lebensgewohnheiten können vor diesem Hintergrund regelmäßig abgefragt werden. Bei den meisten Ausrichtungen von Arztpraxen bleibt darüber hinaus jedoch kein Raum, um personenbezogene Daten wie Daten zum Sexualleben, der sexuellen Orientierung, genetische oder religiöse Daten abzufragen.
Bei der Einhaltung des Datenschutzes in der ärztlichen Anamnese sollte neben dem Grundsatz der Datenminimierung auf folgende Punkte besonders beachtet werden:
Die erhobenen Daten sollten nur denjenigen zugänglich gemacht werden, die sie für ihre Arbeit benötigen. Zudem empfehlen wir, die Patientinnen und Patienten umfassend über die Datenverarbeitung, etwaige Empfänger der Daten (beispielsweise Abrechnungsgesellschaften), die Speicherdauer sowie die Betroffenenrechte aufzuklären. Dies kann beispielsweise durch Datenschutzhinweise geschehen, die mit dem Anamnesebogen ausgeteilt werden. Da die gesammelten Gesundheitsdaten besonders sensibel sind, sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese nicht in die Hände Unberechtigter fallen. Betreiberinnen und Betreiber von Arztpraxen sollten sich daher mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit auseinandersetzen und diese etablieren. Beispielsweise sollte jede Praxis abschließbare Schränke für Patientenakten haben. Zudem sollte die elektronische Kommunikation verschlüsselt ablaufen und die Server sowie PCs sollten gegenüber Hackerangriffen durch Firewalls und der Verwendung von Anti-Viren-Programmen geschützt sein.
Der Grundsatz der Datenminimierung ist bei der ärztlichen Anamnese von zentraler Bedeutung. Ärztinnen und Ärzte sollten darauf achten, nur für die medizinische Behandlung relevante Daten zu erheben. Die Einhaltung dieses Grundsatzes trägt nicht nur zur Wahrung der Privatsphäre des Patienten bei, sondern auch zur Vertraulichkeit und Integrität des Gesundheitssystems. Neben der Beachtung der Datenminimierung kann die Einhaltung weiterer Vorkehrungen zudem den Datenschutz in Ihrer Praxis stärken.
KINAST Rechtsanwälte ist eine seit 15 Jahren auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei und gehört deutschlandweit zu den Top 5 in diesem Rechtsgebiet. KINAST berät national wie international agierende Unternehmen und Organisationen aller Größen und Branchen. Insbesondere bieten sie auch spezifische Datenschutzlösungen für den Gesundheitsbereich. Zu ihren Mandanten gehören Ärztekammern und Kassenverbände sowie diverse Kliniken, Praxen und MVZs.