Häufiger als IGeL werden Beratungen zu IGeL erbracht, die häufig nicht als IGeL berechnet werden, so z. B. Beratungen zu Botox- oder Hyaluronbehandlungen, zur Beseitigung von Tätowierungen usw.
Während die entsprechenden IGeL zumeist in Facharztpraxen erbracht werden, bleibt es in hausärztlichen Praxen häufig bei einer Beratung zu IGeL. Hausärztinnen und Hausärzte sollten sich nicht scheuen, derartige Beratungen zu berechnen, in der Regel nach Nr. 1 der GOÄ, bei einer Beratung mit einer Dauer von mehr als zehn Minuten nach Nr. 3 der GOÄ.
Nur bei chronischen Knie- und Rückenbeschwerden sind Akupunkturbehandlungen GKV-Leistungen und somit bei anderen Beschwerden IGeL, abzurechnen nach Nr. 269 GOÄ, bei einer mindestens zwanzigminütigen Akupunkturbehandlung nach Nr. 269a GOÄ.
Hormonbestimmungen werden von Frauen meist dann gewünscht, wenn sie wissen wollen, ob das Klimakterium schon eingetreten ist oder bald eintreten wird. Besteht kein Krankheitsverdacht, sind diese Untersuchungen als IGeL zu liquidieren. Fallen die Untersuchungen positiv aus und ergibt sich daraus die Indikation zu einer entsprechenden Behandlung, bleiben die Bestimmungen dennoch IGeL, lediglich weitere Folgeleistungen sind dann als GKV-Leistungen zu liquidieren.
In hausärztlichen Praxen werden auch Eigenbluttherapien durchgeführt, z. B. bei Psoriasis. Im EBM steht dafür keine Position zur Verfügung, somit ist diese Therapieform als IGeL zu liquidieren: Nr. 284 GOÄ, Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme, 90 Punkte, 2,3-fach 12,07 €, 3,5-fach 18,36 €.
Weitere IGeL, die für Sie wirtschaftlich interessant sein könnten, wie z. B. zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, finden Sie in der vollen Beitragsversion unter: www.der-niedergelassene-arzt.de/abrechnung