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Diagnose, Therapie und Bürokratie: Wie die elektronische Patientenakte den Arztalltag verbessern kann

Mit der elektronische Patientenakte (ePA) erhalten Patienten erstmals einen Überblick über ihre Gesundheitsdaten. Alle gesetzlich Versicherten, die die ePA nutzen wollen, können diese seit dem 1. Januar 2021 bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, eine ePA zur Verfügung zu stellen.

Jeder Internist kennt das: Ein Patient kommt mit einer Überweisung zur Untersuchung vorbei, doch den Arztbrief vom Fachkollegen hat er zu Hause vergessen. Um jedoch schnell die richtigen Schlüsse für eine optimale Therapie ziehen zu können, ist jeder Arzt darauf angewiesen, dass der Patient seine Daten und Dokumente aus seiner Behandlungshistorie – wie Arztbriefe, Befunde oder Impfpass – griffbereit in der Tasche hat. Das ist in der Regel leider nur selten der Fall. Die elektronische Patientenakte (ePA) setzt genau da an, wo das Gesundheitssystem bisher Lücken und Hürden hat: Sie ermöglicht den unkomplizierten und raschen Zugriff auf Dokumente anderer Ärzte und macht den Behandlungsprozess dadurch effizienter und transparenter.

Die elektronische Patientenakte enthält unterschiedliche Daten und Dokumente, darunter ab 2022 auch strukturierte Daten in Form von so genannten medizinischen Informationsobjekten (MIO), die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung definiert werden: bspw. Impfpass, Kinderuntersuchungsheft, Mutterpass oder auch Zahnbonusheft. Die ePA ermöglicht auch die Übernahme von Informationen aus einer digitalen Gesundheitsanwendung (kurz: DiGA, der sogenannten „App auf Rezept“). Die Patienten entscheiden selbst, ob und wie sie ihre ePA nutzen wollen, welche Dokumente gespeichert werden und welcher Arzt darauf zugreifen darf. Sie können den Zeitraum und die Dauer der Zugriffsberechtigung einer Praxis, einer Apotheke oder eines Krankenhauses festlegen. Die Berechtigung erteilen die Patienten eigenständig über eine App auf ihrem Smartphone (vgl. Abbildung rechts) oder durch die Eingabe der PIN der elektronischen Gesundheitskarte am Kartenterminal in der Praxis.

In jedem Fall gilt: Das Praxisverwaltungssystem bleibt die Primärdokumentation unter der Hoheit der Praxis. Und: Es wird keinen automatisierten Datenaustausch mit der ePA geben – das Hoch- und Herunterladen sind stets bewusste Aktionen im Primärsystem im Austausch mit der Akte. Die Bereitstellung von Daten erfolgt nach Rücksprache mit dem Patienten. Der Patient hat grundsätzlich das Recht, eine Bereitstellung von Daten aus der aktuellen Behandlung in seiner ePA einzufordern – im Vordergrund sollte jedoch stets der medizinische Bedarf stehen.

Weitere Informationen: https://www.gematik.de/ anwendungen/e-patientenakte/

Erklärvideos: Die ePA-App – Was kann sie? https://www.youtube.com/ watch?v=l_5KqAmoIaQ

Die ePA für niedergelassene Ärzte https://www.youtube.com/watch?v=6TG3m6Xnmvo Autoren: Charly Bunar, Produktmanager für die elektronische Patientenakte (ePA) bei der gematik GmbH

Checkliste: Welche Ausstattung braucht meine Praxis?

  • Das Praxisverwaltungssystem und der Konnektor müssen auf den neuesten Stand aktualisiert werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Anbieter, wie er Ihnen die Updates zur Verfügung stellt.
  • Die Mitarbeiter müssen die neuen Bedienfunktionen des Praxisverwaltungssystems kennenlernen und sich über die Abläufe in der Praxis verständigen. Wie können Zugriffsrechte auf die ePA geprüft werden? Wie soll das persönliche Gespräch gestaltet werden, um Zugriffsberechtigungen zur ePA über das Praxisverwaltungssystem einzuholen? Wer stellt die Dokumente an welchem Computer in die ePA des Patienten ein?
  • Aus der Beantwortung der Prozesse ergibt sich eine Antwort darauf, wie die Praxis mit Kartenterminals auszustatten ist. Neben einem Kartenterminal zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte, um das Versichertenstammdaten-Management durchzuführen, empfiehlt sich ein weiteres Kartenterminal, um einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) stecken zu können. Dieser wird benötigt, um einen Notfalldatensatz oder auch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) signieren zu können. Wer noch keinen eHBA hat, sollte diesen bei seiner Ärztekammer beantragen.