Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was sich für Ärzte ändert Logo of esanum https://www.esanum.de

Bundestag korrigiert GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Kein Fixkostenabschlag für Hausärzte, Übergangsregelung für Psychotherapie, Aus für Hybrid-DRGs: Der Bundestag hat das Beitragssatzstabilisierungsgesetz geändert.

Im Zuge der Beratungen der Notfallreform hat der Bundestag am Donnerstag ebenfalls ein Änderungspaket an dem erst im Sommer beschlossenen Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Änderungen betreffen auch Vertragsärzte und Psychotherapeuten:

  • Für Haus- und Kinderärzte wurde der ursprünglich geplante Fixkostenabschlag bei erheblicher Fall- und Mengenausweitung mit Blick auf die geplante Einführung eines Primärarztsystems aufgehoben.
  • Für Psychotherapeuten wird mit einer Übergangsregelung sichergestellt, dass in 2026 begonnene und zum Jahresende nicht abgeschlossene antrags- und genehmigungspflichtige Behandlungen bis zum Abschluss der Behandlung sichergestellt werden, ohne dass mengenbegrenzende Maßnahmen wirksam werden; Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie Leistungen für schwer psychisch Kranke sowie dringlich erforderliche psychotherapeutische Behandlungen bleiben weiter extrabudgetär vergütet; Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in einer Richtlinie die Dringlichkeit definieren.
  • Krankenhäuser: Für Kliniken, deren Abrechnungen zu mehr als 90 Prozent nicht beanstandet werden, wird eine neue Prüfquoten-Klasse mit nur einem Prozent geschaffen; Universitätskliniken erhalten für ihre speziellen Vorhaltungen eine Extravergütung von 100 Millionen Euro, alle nicht-universitären Kliniken erhalten Rechnungszuschläge im Volumen von 450 Millionen Euro.
  • Hybrid-DRGs werden abgeschafft; ambulante Operationen ohne Übernachtung werden von Vertragsärzten und Kliniken nach dem EBM abgerechnet, aber extrabudgetär vergütet. Das gilt auch für AOP-Leistungen. 
  • Krankenkassen müssen auch künftig weiterhin ihre Versicherten über Beitragssatzerhöhungen informieren.
Quellen
  1. Bundestag, BMG