Notfallreform beschlossen: Was sich für Ärzte ändert Logo of esanum https://www.esanum.de

Nach acht Jahren Vorbereitung: Bundestag beschließt Notfallreform

Nach acht Jahren ist die Notfallreform beschlossen. Was sie für Praxen, Kliniken und Rettungsdienst bedeutet und welche weiteren Weichen der Bundestag gestellt hat.

Der Bundestag hat am Donnerstag mit den Stimmen von Union, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linken und der AfD-Fraktion dem Gesetz zur Notfallreform zugestimmt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 20. November mit dem Gesetz befassen. Damit endet ein insgesamt acht Jahre dauernder Gesetzgebungsprozess, mit dem vier Bundesgesundheitsminister befasst waren.

Den Anstoß zu der Reform hatte im Sommer 2018 der Gesundheits-Sachverständigenrat mit seinem Gutachten „Bedarfsgerechte Steuerung im Gesundheitswesen“ gegeben. Einen Schwerpunkt bildete darin die Notfallversorgung. Die Wissenschaftler konstatierten eine erhebliche Fehlsteuerung, ein ungeordnetes Nebeneinander von vertragsärztlichen Bereitschaftsdiensten, Rettungsdiensten und überlasteten Notfallaufnahmen der Krankenhäuser. Insbesondere wurde festgestellt, dass fast die Hälfte der rund 19 Millionen stationären Behandlungsfälle (2016) aus Notfallaufnahmen resultierten und davon wahrscheinlich ein erheblicher Teil zur Generierung medizinisch nicht notwendiger DRG-Fälle genutzt wurde.

Die damals vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen Instrumente werden nun zu wesentlichen Teilen mit der beschlossenen Reform in den nächsten Jahren umgesetzt. Der Reformprozess ging bislang allerdings mit erheblichem Zeitverzug vonstatten: Der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn (2018 bis 2021) ließ das Gutachten unbeachtet; die Corona-Pandemie verhinderte Strukturreformen, stattdessen wurden alle auftretenden Probleme mit hohen zweistelligen Milliardenbeträgen insbesondere für Krankenhaussubventionen abgefedert. Spahns Nachfolger Karl Lauterbach (2021 – 2025) griff das Projekt im Zuge der Krankenhausreform wieder auf und befasste eine Reformkommission damit, die im September 2023 ein Konzept vorlegte. Daraus entstand ein Referentenentwurf, der, vom Kabinett gebilligt, im Herbst 2024 im Bundestag eingebracht wurde. Mit dem Scheitern der Ampelkoalition im November 2024 fiel das Gesetzgebungsverfahren der Diskontinuität anheim. Lauterbachs Nachfolgerin Nina Warken unterwarf den bereits dem Bundestag und seinen Ausschüssen vorliegenden Entwurf einer erneuten Revision unter Einbeziehung der Bundesländer, deren Zustimmung das Gesetz bedarf. Ihr Referentenentwurf wurde am 22. April 2026 vom Kabinett verabschiedet und erstmals am 9. Juli in erster Lesung im Bundestag beraten.

Wesentliche Instrumente der Reform sind:

  • Die Notrufnummern 112 und 116 117 werden miteinander verknüpft und gemeinsame Leitstellen zur Steuerung von Notfällen gebildet; unterstützt werden diese Einrichtungen von digitalen Ersteinschätzungsinstrumenten. Die Funktionen der 116 117 werden nach Terminservice-Leistungen und Akutleitstelle differenziert. Die Akutleitstelle vermittelt Patienten in Not- und Akutfällen in die angemessene Versorgungsebene. Dies muss flächendeckend rund um die Uhr realisiert werden.
  • In geeigneten Krankenhäusern werden Integrierte Notfallzentren (INZ) eingerichtet, die gemeinsam von Kliniken und KVen mit Ärzten besetzt werden. Am gemeinsamen Tresen wird entschieden, ob ein Patient im Krankenhaus ambulant oder stationär behandelt wird oder an eine ambulante Praxis weitergeleitet wird. Dazu werden Kooperationspraxen in räumlicher Nähe des INZ identifiziert.
  • Parallel dazu soll der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ausgebaut werden und inklusive eines Fahrdienstes 7/24 zur Verfügung stehen, auch während der Öffnungszeiten der ambulanten Praxen. Diese Regelung wird von der Ärzteschaft scharf kritisiert, weil befürchtet wird, dass eine Doppelstruktur entsteht, die der Versorgung durch die Praxen Personalressourcen entzieht. Auch Abgeordnete, wie der Arzt Dr. Janosch Dahmen (Bündnis 90/Die Grünen) sehen dies kritisch.
  • Der Rettungsdienst wird als eigenständiger Leistungsbereich explizit in das SGB V aufgenommen. Seine Leistungen, insbesondere die ärztliche Behandlung, werden zu einem zu vergütenden Leistungsanspruch, unabhängig davon, ob der Patient der Krankenhausbehandlung bedarf; bislang ist die Vergütung davon abhängig, ob der Patient stationär aufgenommen wird. Geregelt werden die Vergütungen in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. 
  • Ungewiss bleibt, wie die notwendigen strukturellen Veränderungen, beispielsweise die Errichtung von Integrierten Notfallzentren mit definierten Strukturanforderungen, finanziert werden sollen. Vorgesehen ist lediglich, die Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung und die Vernetzung der Leitstellen über fünf Jahre zwischen 2027 und 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur des Bundes mit insgesamt 225 Millionen Euro zu fördern.
  • Mögliche Einsparungen werden langfristig in einem Volumen von 1,2 Milliarden Euro gesehen; ein weiteres Einsparpotential soll sich aus der Reform des Rettungsdienstes aufgrund des gezielten Einsatzes in Höhe von etwa einer Milliarde Euro ergeben.

Bundestag korrigiert GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Im Zuge der Beratungen der Notfallreform hat der Bundestag am Donnerstag ebenfalls ein Änderungspaket an dem erst im Sommer beschlossenen Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Änderungen betreffen auch Vertragsärzte und Psychotherapeuten:

  • Für Haus- und Kinderärzte wurde der ursprünglich geplante Fixkostenabschlag bei erheblicher Fall- und Mengenausweitung mit Blick auf die geplante Einführung eines Primärarztsystems aufgehoben.
  • Für Psychotherapeuten wird mit einer Übergangsregelung sichergestellt, dass in 2026 begonnene und zum Jahresende nicht abgeschlossene antrags- und genehmigungspflichtige Behandlungen bis zum Abschluss der Behandlung sichergestellt werden, ohne dass mengenbegrenzende Maßnahmen wirksam werden; Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie Leistungen für schwer psychisch Kranke sowie dringlich erforderliche psychotherapeutische Behandlungen bleiben weiter extrabudgetär vergütet; Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in einer Richtlinie die Dringlichkeit definieren.
  • Krankenhäuser: Für Kliniken, deren Abrechnungen zu mehr als 90 Prozent nicht beanstandet werden, wird eine neue Prüfquoten-Klasse mit nur einem Prozent geschaffen; Universitätskliniken erhalten für ihre speziellen Vorhaltungen eine Extravergütung von 100 Millionen Euro, alle nicht-universitären Kliniken erhalten Rechnungszuschläge im Volumen von 450 Millionen Euro.
  • Hybrid-DRGs werden abgeschafft; ambulante Operationen ohne Übernachtung werden von Vertragsärzten und Kliniken nach dem EBM abgerechnet, aber extrabudgetär vergütet. Das gilt auch für AOP-Leistungen. 
  • Krankenkassen müssen auch künftig weiterhin ihre Versicherten über Beitragssatzerhöhungen informieren. 

Schätzerkreis: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag bleibt stabil

Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung angesiedelte GKV-Schätzerkreis geht für 2027 davon aus, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bei 2,9 Prozent stabil bleiben wird. Grund sind die Auswirkungen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes: Als dessen Folge wird damit gerechnet, dass die GKV-Ausgaben im nächsten Jahr um 8 Milliarden Euro oder 2,16 Prozent steigen werden. Obwohl der Zuschuss des Bundes an den Gesundheitsfonds von 14,5 auf 13,15 Milliarden Euro sinkt, soll es möglich sein, dass der Fonds seine gesetzliche Liquiditätsreserve um 2,4 Milliarden Euro erhöht.

Höhere Steuern auf Tabak und Zucker

Der Bundestag hat am Donnerstag eine schrittweise Erhöhung der Tabaksteuer zwischen 2027 und 2030 beschlossen. Damit verteuert sich der durchschnittliche Packungspreis von derzeit etwa 8 Euro auf 11,36 Euro in 2030. Markenzigaretten können dann etwa 14 Euro kosten. Stärker fällt der Steueranstieg für Feinschnitt aus: Je 30-Gramm-Packung könnte der Preis schrittweise von derzeit 6 auf 12 Euro steigen. Liquids verteuern sich von 12 auf 15 Euro. Die Zusatzeinnahmen will der Bund zur Haushaltskonsolidierung verwenden. Die Mehreinnahmen sollen 2030 4,5 Milliarden Euro betragen.

Das Bundeskabinett hat sich ferner auf eine Einführung einer Sondersteuer auf gezuckerte Getränke geeinigt: Ab Juli 2027 gilt ein Zwei-Stufen-Modell: ein Steuerbetrag von 26 Cent bei einem Zuckergehalt ab 5 Gramm je 100 Milliliter und 32 Cent ab 8 Gramm je 100 Milliliter. Unternehmen mit weniger als eine Million Liter Absatzmenge sollen befreit werden. Die erwarteten Mehreinnahmen sollen Finanzlücken im Bundeshaushalt schließen. 

Hausärzte antizipieren Primärversorgungssystem: Ausmaß interprofessioneller Versorgung wächst

Der Anteil hausärztlicher Praxen, die qualifizierte Gesundheitsberufe in die Versorgung einbinden, hat sich binnen zehn Jahren auf 37 Prozent nahezu verdoppelt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Analyse von Abrechnungsdaten der AOK durch das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen. Danach hat sich zwischen 2014 und 2024 die Zahl der Praxen, die eine NäPA oder eine VERAH einsetzen, von rund 7000 auf mehr als 11.000 Praxen erhöht – bei gleichzeitig rückläufigen Praxiszahlen. Hausärzte antizipieren insofern neue und erweiterte Aufgaben, die ihnen mit der geplanten Einführung eines Primärversorgungssystems zuwachsen werden.

Allerdings entwickelt sich die Struktur nicht bei allen Hausärzten gleichmäßig. Überwiegend eingesetzt werden NäPA und VERAH in Praxen, in denen mehrere Ärzte kooperieren sowie in ländlichen Regionen. Vorreiter ist Sachsen-Anhalt, wo fast 60 Prozent der Praxen mit diesen Gesundheitsberufen arbeiten, gefolgt von Baden-Württemberg, wo diese Berufe auch im Rahmen der HzV besonders gefördert werden. Schlusslichter sind die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, in denen diese Berufe nur zu 14 und 27 Prozent beschäftigt werden. Treibend wirkt sich dabei auch die drohende Hausärzteknappheit aus: Dort, wo Ärzte mit (drohendem) Mangel hinsichtlich der Sicherstellung konfrontiert werden, werden überdurchschnittlich viele NäPA und VERAH eingesetzt.

Quellen
  1. Bundestag, BMG, SVR-Gutachten 2018

  2. Bundestag, BMG

  3. Bundesamt für Soziale Sicherung

  4. Bundestag, Bundesregierung

  5. WIdO