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Neue Leitlinie bringt Bewegung in die Vitiligo-Therapie

Das Update der Vitiligo Leitlinie steht kurz vor der Veröffentlichung. Experten stellten bereits zentrale Empfehlungen zu Therapieentscheidung und Behandlungsstrategien vor.

Erfolgversprechende Therapien bei Vitiligo

Die S1-Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Vitiligo“ wird derzeit überarbeitet. Das Leitlinien-Update dazu soll am 31. März publiziert werden. Prof. Dr. Markus Böhm von der Klinik für Hautkrankheiten an der Universität Münster und Koordinator des S2K-Leitlinien-Updates, stellte einige Empfehlungen vor. Grundsätzlich wird in der Leitlinie (LL) zwischen der segmentalen Form (SV) und nicht-segmentalen Form (NSV) der Vitiligo unterschieden. Während die NSV als systemische Entzündungserkrankung gilt, ist die SV noch kaum verstanden. Die Unterscheidung ist wichtig für die Therapie und die Prognose der Erkrankung.

Eckpunkte für die Therapieentscheidung und Behandlungsalgorithmus

Das LL-Update wird eine Checkliste mit Eckpunkten für die Therapieentscheidung enthalten. Dazu gehören:

  • Hautphototyp
  • Krankheitslast
  • Triggerfaktoren
  • Komorbidität inklusive Medikamente
  • Krankheitsdauer
  • Bisherige Therapie
  • Lokalisation
  • Ausdehnung
  • Aktivität
  • Leukotrichie

Für die Beurteilung der Akuität der Erkrankung sind die klinischen Zeichen essenziell: Hypochrome Ränder, Konfetti-Läsionen, inflammierte Vitiligo und das Köbner-Phänomen sind Zeichen für eine aktive Erkrankung. Für die Bestimmung der Ausdehnung der Erkrankung gibt es verschiedene Tools. Böhm empfahl die Nutzung der BSA (body surface area), anhand der Neuner-Regel. Hilfreich für die Indikationsstellung zur Therapie ist die Checkliste vom Berufsverband Deutscher Dermatologen (BVDD) zu Vitiligo.  

Der aktuelle Behandlungsalgorithmus unterscheidet nach den Therapiezielen: Stopp der Progression, Induktion von Repigmentierung und die Stabilisierung und Verhinderung von Rezidiven. Böhm betonte, dass beim Therapieziel der Patient unbedingt miteinbezogen werden müsse (Shared Decision Making) und erinnerte daran, dass zu einer partizipierenden Therapieentscheidung auch ein „not to treat“ gehören könne.

LL-Empfehlung: Ruxolitinib-Creme als Erstlinientherapie

Eine konsentierte Empfehlung aus der S2k-LL lautet: Für Patienten ab dem 12. Lebensjahr mit NSV und sichtbar vorhandener Gesichtsbeteiligung soll Ruxolitinib-Creme als Erstlinientherapie angeboten werden. Die Therapie soll 2x pro Tag durchgeführt werden, an nicht mehr als 10% der Körperoberfläche. Das basiert auf den Daten der TRuE-V1-und TRuE-V2-Studien, in denen eine kontinuierliche Zunahme der Gesichtspigmentierung gezeigt werden konnte (50% der Patienten erreichen nach einem Jahr einen T-VASI 50). Hände allerdings sind schwer zu repigmentieren, erinnerte Böhm. Das müsse den Patienten auch erklärt werden.

Bei Patienten, die nicht in diese Indikation fallen, können topische Kortikosteroide (TCS) zur Repigmentierung lokalisierter Vitiligo-Herde und Stabilisierung einer aktiven Erkrankung mit limitierter Ausdehnung im extra-fazialen Bereich eingesetzt werden. Die Anwendungsdauer mit modernen Klasse III TCS ist auf 4 bis 6 Monate begrenzt. 

Topische Calcineurin-Inhibitoren (TCI) können nur Off Label eingesetzt werden, geeignet zur Repigmentierung und eine Alternative für alle Patienten mit begrenzter NSV und fehlender Gesichtsbeteiligung. Die Ganzkörper-Phototherapie werde häufig nicht eingesetzt, weil ein erhöhtes Risiko für Hautkrebs befürchtet wird. Aus aktuellen Studien gebe es aber keine übereinstimmenden Hinweise für eine Risikoerhöhung. 

Auch Kombinationstherapien sind möglich: Photo- und Lokaltherapie im Gesicht mit TCI und am Körper mit TCS für mindestens 3 bis 6 Monate. Vor jeder Kombinationstherapie muss eine Fotodokumentation gemacht werden. Verlaufskontrollen sollten alle 3 Monate erfolgen. Bei Unverträglichkeit oder ausbleibender Besserung mit hohem Leidensdruck kann eine Kombinationstherapie mit Ruxolitinib begonnen werden – allerdings muss der Patient über fehlende Daten zur Langzeitsicherheit aufgeklärt werden. Zudem müssen regelmäßige Kontrollen erfolgen.

Liegt eine rasch progressive NSV vor, kommt eine orale Minipulstherapie zur Stabilisierung der Vitiligo infrage: Dexamethason (4 mg) an 2 aufeinanderfolgenden Tagen, gefolgt von 5 therapiefreien Tagen über 3 Monate. Bei der SV im aktiven Frühstadium erfolgt eine 3-wöchige Behandlung mit Prednisolon (0,3 mg/kg KG) in Kombination mit einer langandauernden repigmentierenden Therapie. 

Eine Depigmentierung ist die Ultima Ratio – je nach Ausmaß der Restpigmentierung kommen Bleichcremes mit Hydrochinonderivaten, Trichloressigsäurebehandlung, Kryotherapie oder Lasertherapien infrage. Als supportive Maßnahme sollte die krankheitsspezifische Lebensqualität erhoben werden, auch ein Screening auf Angstsymptome und Depression sollte erfolgen, denn 34% der Patienten mit Vitiligo weisen Angstsymptome auf.

Ruxolitinib unterliegt keinem Verordnungsausschluss

Dass Ruxolitinib keinem Verordnungsausschluss unterliegt und deshalb verordnungs- und erstattungsfähig ist, stellte Bibiane Schulte-Bosse, Fachanwältin für Medizinrecht in Bonn, klar. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Erstattungsfähigkeit in der Indikation Vitiligo gilt: Bei Vorliegen eines Leistungsfalls (also einer Krankheit) hat der Versicherte Anspruch auf ein Apotheken- und verschreibungspflichtiges Arzneimittel (§ 31 Abs. 1 SGB V). Die Voraussetzung dafür ist: Es darf kein Ausschlusstatbestand (Lifestyle-Arzneimittel) vorliegen und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung (§§ 2, 12 SGB V) muss gewährleistet sein. 

Wie Schulte-Bosse erklärte, gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip dann, wenn 2 gleichwertige Therapiealternativen vorliegen. Gibt es aber nur eine Therapieoption, ist diese wirtschaftlich im Sinne des SGB V. Ohne ausdrückliche Beschlussfassung des G-BA stelle die Behandlung der Vitiligo keine Lifestyle-Indikation dar. Schulte-Bosse erinnerte auch daran, dass für Ruxolitinib eine hohe Rabattvertrag-Abwicklungsquote besteht. Rabattverträge dürften die pharmazeutischen Unternehmer mit den gesetzlichen Krankenkassen gar nicht schließen, wenn es sich um ein nicht-erstattungsfähiges Arzneimittel handeln würde.

Opzelura in der Praxis

Dr. Florian Schenck vom Hautärzte-Zentrum Hannover berichtete von einem Patienten, den er mit Ruxolitinib behandelt hatte. Der 80 Jahre alte internistisch multimorbide Patient litt an Vitiligo an Gesicht und Händen. Obwohl er wiederholt einen hohen Leidensdruck äußerte, lehnte er eine systemische Therapie mit Dexamethason und auch eine topische Therapie mit Kortikosteroiden im Gesicht kategorisch ab. „Eher beiläufig“, so Schenck, habe er im Gespräch Ruxolitinib erwähnt. Der Patient fand diese Option akzeptabel und stimmte dieser zu.

Die Symptomatik besserte sich, der Patient zeigte sich hochzufrieden mit der Therapie. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber anderen Therapien hätte er diesem Patienten die Therapie nicht aktiv angeboten, berichtete Schenck. „Das mache ich seitdem anders – ich spreche inzwischen alle Patienten auf diese Option an.“

Quelle:
  1. KoPra, 26. – 28. Februar 2026, Congress Center Leipzig. Incyte Biosciences Germany GmbH: Vitiligo 2026: Neue Leitlinien und innovative Therapien im Fokus.