Das A&O für Ärzte, die ihre Rechnungen selber schreiben, ist ein engmaschiges Controlling. Dies beginnt mit der richtigen Rechnungsanschrift. In letzter Konsequenz sind gerichtliche Verfahren möglich.
Privatpatienten stehen für ein höheres Arzteinkommen, mehr Behandlungsoptionen und weniger Bürokratie als das Gesetzliche System. Ärgerlich wird es, wenn die Patienten ihre Rechnung nicht bezahlen. Das Problem ist bekannt. Knapp die Hälfte der Ärzte berichtet von Zahlungsausfällen bei 1 bis 5 Prozent der Patienten, jeder zehnte von Ausfällen bei mehr als 5 Prozent der Patienten. Dies ergab eine Studie im Auftrag der Stiftung Gesundheit 2011, an der sich 839 Ärzte beteiligten. Nur jeder sechste Arzt gab an, keine Forderungen ausbuchen zu müssen. Nach Schätzungen der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) belaufen sich die Zahlungsausfälle auf 7 bis 15 Prozent des Umsatzes an Privatrechnungen.
Um möglichen Zahlungsausfällen vorzubeugen, empfehlen die PVS die Rechnung zeitnah nach Abschluss der Behandlung zu stellen statt quartalsweise. Bei längerer Behandlungsdauer sind Zwischenabrechnungen möglich. Ein Forderungsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt ab dem 31.12. des Jahres, in dem der Honoraranspruch durch Rechnungszustellung geltend gemacht wurde. Zwar gibt § 12 GOÄ keine Fristen zur Rechnungsstellung vor, doch besteht die Gefahr, dass ein Forderungsanspruch nach längerer Zeit verwirkt, insbesondere dann, wenn die Umstände so sind, dass der Patient davon ausgeht, keine Rechnung mehr zu erhalten.
Die Zahlungseingänge sollten kontrolliert werden. Grundsätzlich ist eine Rechnung sofort fällig. Üblich ist es jedoch, Zahlungsfristen einzuräumen, die bei Patienten nicht zu knapp bemessen sein sollten, zum Beispiel 21 oder 30 Tage. Bei Bedarf kann eine höfliche, formlos mögliche Zahlungserinnerung folgen. Sie setzt im Unterschied zur Mahnung keine neue Frist fest. Wenn eine Mahnfrist verstreicht, gerät der Patient in Verzug und der Arzt darf Verzugskosten geltend machen. Ein Verzug tritt auch ein, wenn eine Rechnung an Privatpersonen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang nicht beglichen wurde und einen entsprechenden Hinweis auf Verzug enthält (§ 286 Abs. 3 BGB).
Aus Patientensicht ist relevant, ob die Rechnungspositionen von ihrer Krankenversicherung erstattet werden und gegebenenfalls beihilfefähig sind. Formale Fehler bei den GOÄ-Ziffern oder dem Steigerungssatz können dazu führen, dass ein Forderungsanspruch zurückgewiesen wird. Im Vorfeld einer aufwendigen Behandlung kann es sich anbieten, eine GOÄ-konforme Honorarvereinbarung über die voraussichtlichen Kosten mit dem Patienten abzuschließen. "Falls es in der Vergangenheit bei manchen GOÄ-Kennziffern und Faktoren Erstattungsprobleme gab, sollte die Praxis deren Verwendung kritisch hinterfragen", rät Peter Gabriel, Geschäftsführer der PVS Südwest GmbH.
Dass es zu gerichtlichen Verfahren infolge von Abrechnungsstreitigkeiten kommt, ist selten. Die Bundesärztekammer empfiehlt, offene Fragen zunächst im persönlichen Gespräch zu klären. Kommt es zu keiner Einigung, können die Kammern auf Antrag des Patienten oder Arztes die gebührenrechtlichen Streitigkeiten unverbindlich beurteilen und schlichten. Ob eine ärztliche Honorarforderung rechtmäßig ist, muss das zuständige Zivilgericht entscheiden.
Ärzte können ihren Anspruch über ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage geltend machen. Beim Mahnverfahren zahlt der Arzt die Gerichtskosten im Voraus. Das Amtsgericht, das grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig ist, stellt dem Patienten den Mahnbescheid zu. Nach 14 Tagen folgt der Vollstreckungsbescheid. Wenn der Patient dem Mahnbescheid widerspricht, kommt es zu einem Klageverfahren. Bei einer Klage, ob direkt oder im zweistufigen Verfahren, muss der Arzt seinen Honoraranspruch begründen. Dies kann haftungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn der Patient als Grund, eine fehlerhafte Behandlung nennt. Doch wird bei Zahlungsverzug wohl oft schon der Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren den gewünschten Effekt erzielen.