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Arbeitssicherheit: Welche Probleme treten in Arztpraxen auf?

Strahlenschutz, der richtige Umgang mit Gefahrenstoffen, Unterweisungen, Arbeitszeiten, Ergonomie, Hygiene, Räumlichkeiten – die Liste möglicher Gefahrenquellen in der Arztpraxis ist lang. Gefährdungsbeurteilungen sind oft unzureichend.

Strahlenschutz, der richtige Umgang mit Gefahrenstoffen, Unterweisungen, Arbeitszeiten, Ergonomie, Hygiene, Räumlichkeiten – die Liste möglicher Gefahrenquellen in der Arztpraxis ist lang. Gefährdungsbeurteilungen sind oft unzureichend.  Nahezu jede Begehung der Aufsichtsbehörden bringt mindestens eine Beanstandung mit sich. Auch Zwangsmaßnahmen und  Bußgelder sind prinzipiell möglich.

Dass die Aufsichtsbehörden nach ihren Kontrollbesuchen im Gesundheitswesen tatsächlich einen Bußgeldbescheid erlassen, ist aber in den meisten Bundesländern selten. Angaben hierzu liegen aus zehn Bundesländern vor, die teils aus der Erhebung zur Tätigkeit der Aufsichtsbehörden stammen.  Demnach kam es 2017 in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen im Schnitt bei gut fünf Prozent der aufgesuchten Einrichtungen im Gesundheitswesen zu einer Ahndung, bezogen auf alle Wirtschaftsgruppen sind es 10 Prozent. Anders sieht es in NRW aus: Hier ahndete die Aufsicht rund 18 Prozent aller aufgesuchten Einrichtungen im Gesundheitswesen. Fast jede zehnte der 630 kontrollierten Arztpraxen war betroffen.

Was beanstandet die Aufsicht?

Wenn es zu einer Ahndung wie Bußgeld, Verwarnung und Strafanzeige kommt oder Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, sind diese meistens durch Mängel beim Röntgen- und Strahlenschutz bedingt. Beispielsweise wurde in Baden-Württemberg 2017 zweimal eine Zulassung aus sicherheitstechnischen Gründen abgelehnt und siebenmal kam es zu einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld im Röntgenbereich.

Nadeln, Spritzen und deren ordnungsgemäße Entsorgung bergen ebenfalls Risiken. Die Arbeitsschutzbehörde in Thüringen führte hierzu von 2015 bis 2017 eine Erhebung in 68 Arztpraxen durch, darunter 14 MVZ. Demnach nutzen nur 13 Arztpraxen Sicherheitsgeräte. Externe Reinigungskräfte und Praktikanten blieben bei Schutzvorkehrungen oft unberücksichtigt.

Ein weiteres Problemfeld ist die hygienische Aufbereitung der Medizinprodukte mit der dafür erforderlichen Sachkunde und in geeigneten Räumlichkeiten. Einschlägige Vorschriften und Verordnungen sind zu beachten.  Der Hygieneplan ist Pflicht. Für den Umgang mit Gefahrenstoffen muss es eine Betriebsanweisung geben, und wenn neue biologische Stoffe eingesetzt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung entsprechend aktualisiert werden. Außerdem fordert die Biostoffverordnung, dass die Gefährdungen aufgrund von Biostoffen mindestens jedes zweite Jahr überprüft werden (§ 4 BioStoffV). In diesem Punkt geht die Verordnung über die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes hinaus.

Dass die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nur unzureichend durchgeführt wird, bemängeln viele Aufsichtsbehörden - dies auch mit Blick auf den Mutterschutz und die Biostoffverordnung. Zudem zeigen die Ergebnisse der Sondererhebung in Thüringen, dass Defizite bei der Erhebung psychischer Gefährdungen bestehen und dass in zehn der untersuchten Arztpraxen die arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen externen Arbeitsmediziner nicht gesichert war.

Arbeitsstätte und Arbeitsorganisation inspizieren die Aufsichtsbehörden ebenfalls. So wird kritisiert, wenn Arbeitszeiten überschritten und Pausen nicht eingehalten werden. Mängel können sich auch bei der Ergonomie am Arbeitsplatz sichtbar werden, beim Bildschirm und den Raumabmessungen und wenn geeignete Handwaschbecken im Vorraum der Toilettenräume fehlen. Zu beachten sind Betriebssicherheits- und die Arbeitsstättenverordnung.

Die Liste möglicher Gefahrenquellen ist lang. Selbst wenn Bußgelder und andere Zwangsmaßnahmen selten sind und wenn, dann primär den Strahlenschutz betreffen, ist doch sehr wahrscheinlich, dass die Aufsicht etwas beanstanden wird. Im Schnitt sind es zwei bis drei, manchmal vier Beanstandungen je Einrichtung im Gesundheitswesen. Hinzu kommen Mängel, die von außen an die Aufsichtsbehörden herangetragen werden.

Behörden als Berater

Es kann daher lohnen die Beratungsangebote der Aufsichtsbehörden zu nutzen, denn auch die Beratung rund um die Sicherheit und den Schutz am Arbeitsplatz gehört zu deren Aufgaben. Wie können Praxisinhaber ihren arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nachkommen und eine geeignete arbeitssicherheitstechnische und betriebsmedizinische Betreuung sicherstellen? Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung? Was ist bei den Praxisräumen zu beachten? Welche Anzeige- und Mitteilungspflichten bestehen?

Link zur Erhebung in Thüringen:
www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu1810_555.pdf